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Bannbruch, § 372 AO

Der Bannbruch ist in § 372 Abgabenordnung (AO) geregelt. Obwohl der Bannbruch gem. § 369 Abs. 1 Nr. AO ausdrücklich als Steuerstraftat benannt ist, ist er bei näherer Betrachtung eigentlich kein Steuerdelikt. Er dient grundsätzlich steuerfremden Zwecken, wie beispielsweise dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder dem gewerblichen Rechtsschutz. Der Grund, warum sich der Bannbruch in der Abgabenordnung befindet liegt darin, dass vor allem Zollbehörden, die unter anderem auch für die Abgabenerhebung zuständig sind, damit betraut sind die betreffenden Verbote im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen.

Schmuggel, § 373 AO

Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch. Erforderlich ist, dass das Grunddelikt unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Als Strafschärfungsmerkmale nennt das Gesetz in § 373 AO den gewerbsmäßigen Schmuggel, den Schmuggel mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen, sowie den Schmuggel als Mitglied einer Bande.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das besondere an der Steuerhehlerei ist, dass sie nur an Gegenstände begangen werden kann, die aufgrund eines näher bezeichneten Steuerdelikts, insbesondere einer Steuerhinterziehung, erlangt wurden.

Wertzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

Auch die Steuer- / Wertzeichenfälschung ist eine Straftat nach der AO, § 369 Abs.1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148-150 StGB. Strafbar sind danach das Nachmachen oder Verfälschen von Steuerzeichen, das Sichverschaffen falscher Steuerzeichen, das Verwenden, Freihalten oder Inverkehrbringen falscher Steuerzeichen, sowie die Wiederverwendung von Steuerzeichen.

Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat. Dabei wird dem Straftäter Beistand geleistet, die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile zu sichern.  Durch die Einordnung als Steuerstraftat ergeben sich für die Finanzbehörden insoweit strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse.