steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Voraussetzungen steuerliche Selbstanzeige

Voraussetzungen Selbstanzeige

Inhaltliche Voraussetzungen der Selbstanzeige / Nacherklärung regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Während es in der Vergangenheit genügen konnte, einzelne Angaben zu berichtigen, sind die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zwischenzeitlich deutlich verschärft worden. Die Angaben wirken inssbesondere nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Die insgesamt strengen Voraussetzungen der steuerlichen Selbstanzeige kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen. 

Steuerstraftat als Gegenstand der Selbstanzeige

Erste Voraussetzung für eine Selbstanzeige ist die Existenz einer Steuerstraftat. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bezogen auf Steuerstraftaten möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere Delikte, z.B. eine Urkundenfälschung oder einen Betrug abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: die Strafverfolgungsbehörden wissen oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass ggf. sanktionsrelevantes Verhalten vorliegt. Diese missglückte Selbstanzeige kann dann allenfalls noch als Geständnis und damit strafmildernd gewürdigt werden.

Korrektur durch Selbstanzeige

Inhaltlich müssen der Finanzbehörde mit der Selbstanzeige alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind. Alle unrichtigen Angaben müssen in vollem Umfang berichtigt werden, unvollständige Angaben müssen umfassend ergänzt und unterlassene Angaben müssen vollständig nachgeholt werden. 

Vollständigkeit einer Selbstanzeige

Selbstanzeige VollstaendigkeitDie mit einer Selbstanzeige vorgenommene Korrektur muss vollständig sein. Der Steuerpflichtige muss hierfür nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese sog. Teilselbstanzeige regelmäßig dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist.

Nachzahlung nach Selbstanzeige

Soweit Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn der Betroffene die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel eher kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.