Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausgeschlossen. Die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit kann dann nicht erreicht werden. Einzelheiten hierzu regelt § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), welcher verschiedene Sperrgründe der Selbstanzeige benennt. Insbesondere bei Tatentdeckung oder bei höheren Hinterziehungsbeträgen ist die Möglichkeit, mit der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen ausgeschlossen sein. Daneben existieren weitere Ausschluss- / Sperrgründe, welche vor der Abgabe einer Selbstanzeige immer sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Soweit eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist, kann in bestimmten Fällen ggf. eine Alternative zur Selbstanzeige in Betracht kommen.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b. AO bewirkt eine Selbstanzeige dann keine Strafbefreiung, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Außenprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Die tatsächliche Entdeckung der Steuerhinterziehung sperrt die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der Praxis kann es dabei durchaus schwierig sein, den genauen Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatentdeckung festzustellen.
Eine Selbstanzeige führt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht mehr zur Straffreiheit, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Hinterziehungsbetrag höher als 25.000 EUR ist. Insoweit existiert allerdings trotzdem eine Möglichkeit, eine Bestrafung und die damit verbundenen negativen Folgen zu vermeiden.
§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO stellt klar, dass in den verschiedenen in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist.