steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Beobachtungen der Steuerfahndung

Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung u.a. auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Hierzu führt die Steuerfandung u.a. Beobachtungen durch, welche durchaus sehr systematisch und strukturiert erfolgen können. Eine Vielzahl von Lebensbereichen ist davon betroffen. Insbesondere werden solche Bereiche sehr genau beobachtet, von denen die Finanzämter eine gesteigerte Eignung zur Begehung von Steuerstraftaten kennen oder vermuten. 

Beobachtungen im Internet durch die Steuerfahndung

Das Internet ist bekanntermaßen kein rechtsfreier Raum. Es ist auch kein steuerrechtsfreier Raum und ebenfalls kein steuerstrafrechtsfreier Raum. Die Steuerfahndung beobachtet die für steuerlich relevante Sachverhalte einschlägigen Websites mehr oder weniger genau. Dabei setzt sie auch spezielle Software ein, die ihr die automatisierte Überwachung ermöglicht.

Auswertung der Presse durch die Steuerfahndung

Auch die Steuerfahndung liest Zeitung. Hierdurch können ggf. durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse gewonnen werden. Aus Sicht der Steuerfahndung sind dies steuer(straf)rechtlich relevante Sachverhalte. Betroffen von entsprechenden Auswertungen durch die Steuerfahndung sind sowohl der redaktionelle Teil der Medien als auch die entsprechenden Anzeigenteile.

Informationsaustausch und Anfangsverdacht

Behörden und andere Institutionen tauschen in nicht unerheblichem Umfang untereinander steuerrelevante Informationen aus. Teilweise sind diese sogar gesetzlich verpflichtet, die Steuerfahndung zu informieren, falls Erkenntnisse über eine (mögliche) Steuerstraftat vorliegen. Auch insoweit kann sich ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat ergeben. In immer stärkerem Umfang erfolgt dabei auch ein internationaler Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere mit Finanzämtern und anderen Behörden innerhalb der EU und des EWR.

Betriebs- / Außenprüfung und Steuerfahndung

Durch die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung steuerliche Verhältnisse beim Steuerpflichtigen überprüfen. Der Steuerpflichtige ist gem. § 200 AO mitwirkungspflichtig. Deshalb besteht gerade bei Außenprüfungen ein erhöhtes Risiko für den Betroffenen, sich bei der Existenz strafrechtlich relevanter Sachverhalte selbst zu belasten. Steuerstrafverfahren finden insoweit ihren Ausgangspunkt immer wieder in einer Außenprüfung.