Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten.
Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf.
Auf den Anfangsverdacht folgt das Ermittlungsverfahren. Es wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt. Im Steuerstrafrecht ist dies neben der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts und die dort angesiedelte Steuerfahndung. Das Ermittlungsverfahren gliedert sich in unterschiedliche Phasen mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird geprüft, ob sich der ursprüngliche Anfangsverdacht bestätigt und der Betroffene wegen Steuerhinterziehung anzuklagen ist. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen, wird das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt.