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Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

Akteneinsicht SteuerstrafverfahrenIst gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, besteht unter den Voraussetzungen des § 147 Strafprozessordnung (StPO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Mit der Akteneinsicht beginnt die Vorbereitung der individuellen Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat. Die Akteneinsicht ermöglicht genaue Kenntnisse über den aktuellen Verfahrensstand des Steuerstrafverfahrens. Sie ermöglicht außerdem Kenntnisse darüber, was die Steuerfahndung über den Fall genau weiß. Aufbauend auf den aus der Akteneinsicht resultierenden Kenntnissen kann dann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Vor Durchführung der Akteneinsicht sollten Äußerungen und Stellungnahmen des Betroffenen gegenüber der Steuerfahndung in jedem Fall unterbleiben!

Rechtsbehelfe im Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

Maßnahmen der Steuerfahndung und anderer Strafverfolgungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren durch Rechtsbehelfe überprüft werden. Rechtsbehelfe können vom jeweils Betroffenen eingelegt werden, unabhängig von seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter oder Dritter. Relevant ist alleine, dass der Rechtsmittelführer von der angegriffenen Maßnahme betroffen ist. 

Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

Durchsuchung SteuerfahndungDie Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!

Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren

Die Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses hängt von der Beachtung der folgenden Punkte ab. Wird hiergegen verstoßen, ist der Durchsuchungsbeschluss unwirksam und eine Durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen auf das Strafverfahren und wirkt sich regelmäßig positiv für den Beschuldigten aus. 

Steuerliche Durchsuchung bei Beschuldigten, § 102 StPO

Eine Durchsuchung bei Beschuldigten einer Steuerhinterziehung ist gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aus Sicht des von einer Durchsuchung als Beschuldigtem Betroffenen steht bei der Durchsuchung die Vermeidung einer etwaigen Selbstbelastung im Fokus. Außerdem muss der Beschuldigte berücksichtigen, dass gerade mit der Durchsuchung wesentliche Grundlagen für das weitere Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Etwaige Fehler können häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden, während strategisch gut überlegte und umgesetzte Verhaltensweisen die Ausgangssituation im weiteren Verfahren dauerhaft und spürbar verbessern können.