Aus einem Steuerstrafverfahren resultieren regelmäßig finanzielle Folgen. Hierzu gehören insbesondere Steuernachzahlungen, Zinsen und etwaige Zuschläge z.B. gem. § 398a AO. Diese finanziellen Folgen sind überwiegend Gegenstand des allgemeinen Besteuerungsverfahrens. Weitere finanzielle Folgen können sich im Kontext spezieller Steuerverfahren ergeben, z.B. durch eine Haftung gem. § 71 AO.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) hat das Gericht die Möglichkeit, als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung u.a. von Verbrauchsteuer bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, einzuziehen.
Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat wie z.B. eine Steuerhinterziehung oder für sie etwas erlangt (Tatertrag), so ordnet das Gericht gem. §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) dessen Einziehung an. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zwingende Bestimmung. Die Einziehung steht also nicht im Ermessen des Gerichts, sie muss in jedem Fall angeordnet werden.
Tatprodukte sind Gegenstände, die durch eine Steuerhinterziehung (oder andere vorsätzliche Taten) hervorgebracht worden sind. Diese können gem. §§ 74 ff. Strafgesetzbuch (StGB) eingezogen werden.
Gerichte und Behörden sind gem. § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Durch diese Mitteilung ist es der Steuerfahndung möglich entsprechende Kenntnisse über konkrete Steuerstraftaten zu erwerben und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.