Die Tagessatzhöhe bestimmt das Gericht im Steuerstrafrecht ebenso wie im sonstigen Strafrecht gem. § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Es wird also bei der Höhe des Tagessatzes die individuelle Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Bei identischem Schuldvorwurf, d.h. im Steuerstrafrecht regelmäßig bei identischem Hinterziehungsbetrag, wird ein durchschnittlich vermögender Täter damit insgesamt geringer bestraft als ein überdurchschnittlich vermögender Täter.
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Soweit dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht gem. § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle gem. § 43 StGB Freiheitsstrafe. Statt einem Tagessatz wird ein Tag Freiheitsstrafe verhängt. Bei nicht bezahlten 90 Tagessätzen ergeben sich für den Betroffene dann 90 Tage Freiheitsstrafe.
Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Sanktionsmöglichkeit im Steuerstrafrecht. Bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 1 AO für jeden Einzelfall bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 3 AO für jeden Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Ist aus mehreren Einzeltaten eine Gesamtstrafe zu bilden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe gem. § 54 Abs. 2 StGB auf maximal 15 Jahre.
Steuerhinterziehungen verjähren strafrechtlich frühestens in fünf Jahren. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.