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Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

StrafverfolgungsverjährungStrafverfolgungsverjährung regelt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung. Sie legt fest, innerhalb welches zeitlichen Rahmens eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen kann und beträgt grundsätzlich fünf oder fünfzehn Jahre und kann sich je nach Verfahrensverlauf bis auf 37,5 Jahre verlängern. Erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Verjährungsumfang hat der auch genaue Beginn der Strafverfolgungsverjährung, welcher nicht immer einfach zu bestimmen ist. Die Strafverfolgungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung als weiterer Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.

Verjährung der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Steuerhinterziehung verjährt auch in Fällen, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

Strafvollstreckungsverjährung und Steuerhinterziehung

Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf.

Schwere Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO

 

Schwere Steuerhinterziehung

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden. 

Versuchte Steuerhinterziehung

versuchte Steuerhinterziehung

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.