Ordnungswidrigkeiten regeln im Vergleich zu Straftaten geringfügigere Rechtsverstöße. Bei Steuerordnungswidrigkeiten handelt es sich somit um "kleinere" Verstöße gegen steuerliche Normen. Steuerordnungswidrigkeiten gehören ebenfalls zum Steuerstrafrecht. Im Unterschied zu einer Steuerstraftat, welche vorsätzlich begangen sein müssen lässt das Gesetz für die Steuerordnungswidrigkeiten dagegen Fahrlässigkeit genügen, oftmals in der Form der Leichtfertigkeit.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt eine "schwächere" Form der Steuerhinterziehung dar, die im Ergebnis auch schwächer sanktioniert wird, nämlich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Für den Betroffenen ist es durchaus vorteilhaft, bei einem Steuerdelikt nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO und nicht wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt zu werden. Ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Betroffene ist nicht vorbestraft.
Bei der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) handelt es sich wie bei der leichtfertige Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Freiheitsstrafen oder Eintragungen ins Führungszeugnis sind somit ausgeschlossen. Mit dem Steuerdelikt der Steuergefährdung sollen - wie bereits der Name sagt - Handlungen erfasst werden, die den Steueranspruch des Staats gefährden. Die Art und Weise wie dies geschehen kann, ist äußerst vielfältig. Die einzelnen Gefährdungshandlungen sind in § 379 AO detailliert benannt.
Durch eine Selbstanzeige kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Selbstanzeige wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Straffreiheit mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.
Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.