Bei einer Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit im Falle einer Selbstanzeige abweichend vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO bereits unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 371 Abs. 2a AO ein.
Auch bei der Lohnsteueranmeldung gelten die Erleichterungen des § 371 Abs. 2a AO. Insoweit ist ebenfalls eine wirksame Teilselbstanzeige möglich.
Bei einer gestuften Selbstanzeige wird dem Finanzamt in einer ersten Stufe zunächst dem Grunde nach mitgeteilt wird, dass bestimmte Angaben unzutreffend waren. Zugleich wird das Finanzamt informiert, dass die fehlenden konkreten Zahlenangaben nachgeholt werden. Die exakten Daten werden dann in einer zweiten Stufe an das Finanzamt übermittelt. Bei der gestuften Selbstanzeige besteht ein erhöhtes Risiko der Unwirksamkeit. Dies gilt insbesondere, wenn auf der ersten Stufe keine Zahlenangaben erfolgen. Insoweit empfiehlt es sich, jedenfalls Zahlen auf der Basis einer großzügigen Schätzung zu übermitteln.
Im Idealfall ist das Ergebnis einer Selbstanzeige umfassende Straffreiheit ohne weitere Folgen. Dieses Ziel kann durch eine wirksame Selbstanzeige erreicht werden. Abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kann aber auch ein oder mehrere andere Ergebnise erzielt werden. Es existieren insgesamt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.