Eine wirksame Strafanzeige führt zur Straffreiheit.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Selbstanzeigen ab 25.000 EUR führen wegen des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht mehr zur Straffreiheit. Allerdings bietet § 398a AO eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, und die Straffreiheit lediglich deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt. Soweit die Steuern und Zinsen sowie zusätzlich ein bestimmter "Strafzuschlag" fristgerecht nachbezahlt werden, wird von der Strafverfolgung abgesehen.
Falls eine oder mehrere Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vorliegen, führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren weiter. Es prüft den zugrundeliegenden Sachverhalt. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, dass eine Steuerstraftat vorliegt, wird es auf eine Bestrafung des Anzeigenden mit Geld- oder Freiheitsstrafe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten hat. Insoweit realisiert sich dann eines der besonderen Risiken einer unwirksamen Selbstanzeige.
Ergebniss einer Selbstanzeige sind regelmäßig auch Korrekturen in den korrespondierenden Besteuerungsverfahren oder deren erstmalige Durchführung. Neben der Steuererhebung werden Zinsen festgesetzt. Können exakte Beträge nicht ermittelt werden, besteht auch die Möglichkeit einer Schätzung.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden neben dem Steuerstraf- und dem Besteuerungsverfahren weitere Verfahren geführt. Diese Nebenverfahren können regelmäßig nicht vermieden werden. Insbesondere führt auch eine wirksame Selbstanzeige – anders als beim Steuerstrafverfahren - nicht zur Einstellung der Nebenverfahren.