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Disziplinarverfahren nach Selbstanzeige von Beamten

Für Beamte gelten im Steuerstrafrecht zunächst die allgemeinen Regeln. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenso möglich wie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Allerdings werden die allgemeinen Regeln durch spezielle Vorschriften zu Disziplinarmaßnahmen für Beamte ergänzt. Diese treten neben die strafrechtlichen Sanktionen. Dies kann im Ergebnis zu einer "doppelten Bestrafung" des Beamten führen. Das Disziplinarrecht ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Sachverhalts anzuwenden. Deshalb kann es zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch dann kommen, wenn eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben wurde. Von hoher Bedeutung sind deshalb die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber dem Dienstherrn des Beamten.

Mitteilungspflichten nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen informieren die Finanzbehörden u.a. den Dienstherrn des Beamten über das Steuerstrafverfahren. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Strafverfahren wegen einer wirksamen Selbstanzeige eingestellt wird und insoweit Straffreiheit eintritt. Diese Konstellation ist vor allem deshalb problematisch, da es im Ergebnis über das Disziplinarverfahren doch zu einer Sanktionierung der Steuerhinterziehung kommt, die die Regelungen über die Selbstanzeige vermeiden sollen.

Selbstanzeige und Verjährung

Verjährung Selbstanzeige

Selbstanzeigen / Nacherklärungen müssen zwingend unter Berücksichtigung der individuell zu ermittelnden Verjährungsfristen und weiterer gesetzlicher Vorgaben erstellt werden. Die der Selbstanzeige zugrundeliegenden Zeiträume dürfen keinesfalls zu kurz bemessen sein. Insgesamt birgt gerade die Verjährungsfrage erhebliche Risiken bei einer Selbstanzeige. Werden nicht alle bisher noch nicht verjährten Sachverhalte in der Selbstanzeige berücksichtigt, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Die Chance auf Straffreiheit ist dann für immer verloren.

Das Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Es beginnt mit einem Anfangsverdacht. Nach anschließender förmlicher Einleitung des Steuerstrafverfahrens endet es schließlich durch Einstellung, Freispruch oder mit einer Bestrafung. Durch frühzeitige Verteidigungsaktivitäten ist es oftmals möglich, eine Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu vermeiden oder jedenfalls die Sanktionen teilweise deutlich zu reduzieren. Insbesondere eine Akteneinsicht durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt sollte immer durchgeführt werden.

Beendigung eines Steuerstrafverfahrens

Beendigung SteuerstrafverfahrenEin Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Den optimalen Verfahrensabschluss stellt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens bereits am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Tatverdacht dar, § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Alternativ kann auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen, insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage sinnvoll sein, § 153a StPO. In beiden Fällen kommt es zu keiner Bestrafung des Betroffenen. Daneben können Steuerstrafverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung beendet werden.