Kontrollmitteilungen werden im Rahmen einer Betriebs- / Außenprüfung angefertigt. Gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) werden mit Kontrollmitteilungen bestimmte Verhältnisse Dritter, also von der Außenprüfung zunächst nicht Betroffener, dokumentiert. Kontrollmitteilungen können über eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte angefertigt werden. Sie werden vom Betriebsprüfer an das für den Dritten zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dort kann die Kontrollmitteilung dann ggf. zur Entdeckung einer Steuerstraftat führen. Für einen gewissen Zeitraum zwischen Anfertigung der Kontrollmitteilung und deren Prüfung ist oftmals noch eine Selbstanzeige möglich. Erfährt der Dritte von einer entsprechenden Betriebs- / Außenprüfung bzw. der Anfertigung einer Kontromitteilung sollte er deshalb bei Bedarf schnell handeln und die Abgabe einer Selbstanzeige prüfen.
Wissen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
In Steuersachen werden umfangreiche Finanzdaten nahezu weltweit von den jeweiligen nationalen Finanzbehörden untereinander automatisch ausgetauscht. Rechtsgrundlage in Deutschland hierfür ist das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG). In Deutschland steuerpflichtige Personen müssen vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass Informationen über ihre im Ausland unterhaltenen Finanzkonten dem deutschen Finanzamt bekannt werden. Die Kenntnis erhalten die Finanzämter dabei automatisch, d.h. ohne gesonderte Anfragen o.ä. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist nicht erforderlich. Art und Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen sind lediglich durch das FKAustG begrenzt.
Am automatischen Informationsaustausch in Steuersachen nehmen eine Vielzahl von Staaten teil. Rechtsgrundlage für die Teilnahme ist § 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt die beteiligten Staaten durch die Veröffentlichung einer Staatenaustauschliste bekannt, vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 01.07.2020, IV B 6 - S 1315/19/10030 :018. Nachfolgend sind alle am automatischen Informationsaustausch beteiligten Staaten auf der Grundlage der Staatenaustauschliste aufgeführt.
Die Zollbehörden haben nach § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) unter anderem die Aufgabe den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen. In diesem Zusammenhang können sie Kenntnis von steuerlich relevanten Sachverhalten, insbesondere von Schwarzgeld erlangen. Auch für die Ermittlung von Schwarzarbeit sind die Zollbehörden zuständig. Zollbehörden sind gem. § 31b S. 2 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, diese Kenntnisse den Steuerbehörden mitzuteilen.
Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung.