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Verzögerung bei Selbstanzeige
Foto: lena_zajchikova

Selbstanzeige mit Verzögerungen

Ausgangspunkt unseres Falles war Selbstanzeige, wie sie häufig vorkommt. Ein Auftraggeber unseres Mandanten informierte diesen über eine aktuelle Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer interessierte sich u.a. für verschiedene Rechnungen unseres Mandanten. Da unser Mandant die Rechnungen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hatte und Kontrollmitteilungen des Betriebsprüfers an sein Finanzamt befürchtete, sollte kurzfristig eine Selbstanzeige erstellt werden. Wir haben unseren Mandanten ausführlich über die Voraussetzungen der Selbstanzeige beraten und anschließend die Selbstanzeige sehr kurzfristig und natürlich trotzdem mit aller gebotenen Sorgfalt für unseren Mandanten erstellt. Das Finanzamt hatte keine Beanstandungen und reagierte erwartungsgemäß mit geänderten Steuerbescheiden, welche die von uns bereits ermittelten Steuernachzahlungen enthielten. Alles in allem also eher ein Standard-Fall. Wir rechneten mit dem baldigen Verfahrensabschluss. Allerdings kam es anders, als erwartet.

Nach Zugang der Steuerbescheide zahlte unser Mandant die festgesetzten Steuern nicht. Nachdem die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige ist, hatten wir unseren Mandanten vielfach und mit Nachdruck weiter beraten und ihn gebeten, die Steuerforderungen – immerhin ein mittlerer sechsstelliger Betrag – zeitnah zu bezahlen. Dies sicherte der Mandant immer wieder zu, allerdings erfolgte im Ergebnis leider keine Zahlung.

Wir hatten uns parallel eng mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt und konnten wiederholte Fristverlängerungen erreichen. Immer wieder drängten wir den Mandanten zu einer kurzfristigen Zahlung, die allerdings weiterhin ausblieb. Nach mehrfach erfolglos verstrichener Fristen, war schließlich die – in diesem Fall beachtlich große - Geduld des Finanzamts zu Ende. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle setzte nunmehr formal gem. § 371 Abs. 3 AO eine wirklich allerletzte Frist. Mittlerweile wenig überraschend hielt unser Mandant trotz vieler weiterer Hinweise durch uns auch diese Frist nicht ein.

Es kam, wie es kommen musste: die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts beantragte einen Strafbefehl. Neben den ohnehin bereits festgesetzten Steuern wurde im Strafbefehl nun zusätzlich noch eine beträchtliche Geldstrafe in deutlich fünfstelliger Höhe festgesetzt. Erst unter dem Eindruck des Strafbefehls bezahlte unser Mandant schließlich seine Steuern. Außerdem entrichtete er auch fristgerecht seine Strafe.

Insgesamt konnte das Verfahren damit zu einem Abschluss gebracht werden. Durch die lange Untätigkeit des Mandanten fiel dessen finanzielle Belastung allerdings deutlich höher aus, als es erforderlich gewesen wäre. Hinzu kommt eine absolut unnötige Bestrafung einschließlich deren Eintragung in das Bundeszentralregister / polizeiliche Führungszeugnis. Soweit eine Selbstanzeige abgegeben werden soll, ist die zwingend erforderliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen erst beendet, wenn auch die Nachzahlungen vollständig geleistet sind. Die Finanzbehörden sind dabei häufig sehr geduldig und bei Fristsetzungen großzügig. Allerdings darf diese Geduld und Großzügigkeit nicht überstrapaziert werden.

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