Nachdem er es in mehreren Fällen versäumt hatte, seine Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht und vollständig abzugeben, wandte sich ein Mandant an unsere Kanzlei. Wir hatten unseren Mandanten im folgenden Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer umfassend vertreten. Die Geldstrafe wurde indes von den Behörden deutlich zu hoch angesetzt. Durch unsere Intervention konnte diese letztlich auf weniger als ein Drittel der ursprünglichen Summe reduziert werden.
Unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung
Aufgrund persönlicher und vor allem finanzieller Schwierigkeiten und damit auch verbundener Unachtsamkeiten wurden seitens des Betroffenen insgesamt sechs Umsatzsteuervoranmeldungen teilweise unvollständig, teilweise auch gar nicht beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Neben der Rückzahlungspflicht der dadurch von den Behörden zu niedrig angesetzten Umsatzsteuer wurde dem Mandanten auch eine Geldstrafe auferlegt. Dieses fiel allerdings deutlich zu hoch aus, und hätte den Betroffenen in seiner finanziellen Existenz bedroht. Auf unsere Bemühungen hin konnte die Strafe daher auf weniger als ein Drittel gekürzt werden.
Bewertung und Empfehlung
Wie hoch die Geldstrafe im Falle der vollendeten Steuerhinterziehung anzusetzen ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Als Kriterien können hier die Höhe der hinterzogenen Steuer, etwaige vorher begangene Straftaten und vor allem die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten herangezogen werden. Insbesondere letztegennanten Punkt hatte das Amt im vorliegenden Fall unzutreffend bewertet. So darf es in keinem Fall dazu kommen, dass der Zahlungspflichtige durch die Zahlung in den Ruin getrieben wird. Letzteres wäre aber der Fall gewesen, da über das Unternehmen des Mandanten bereits das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Schließlich handelte es sich bei dem Vergehen um das erstmalige strafrechtliche In-Erscheinung-Treten des Betroffenen.