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Scheinrechnung

Scheinrechnungen - Verurteilung aber keine Vorstrafe

Das Steuerstrafverfahren gegen unseren Mandanten betraf die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer sowie die versuchte Hinterziehung der Umsatzsteuer. Ihm wurde vorgeworfen mit Hilfe von Scheinrechnungen die Steuern jeweils verkürzt zu haben, so dass seine Steuerlast niedriger ausfiel. Trotz einer sehr schwierigen Beweissituation konnten wir durch eine lange und intensiv geführte Verteidigung Schlimmeres für unseren Mandanten verhindern.

Tatsächlich hatte unser Mandant sich mit den falschen Leuten eingelassen. Er hat diese als Subunternehmer mit Bauleistungen beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten erhielt er von seinen Subunternehmern Rechnungen, die er noch auf der Baustelle bar bezahlt hat. Im späteren Verfahren stellte das Finanzamt fest, dass die Angaben auf den Rechnungen falsch sind und bewertete die Rechnungen als Scheinrechnungen. Für unseren Mandanten hatte dies den Vorwurf der Steuerhinterziehung zur Folge.

Nach Übernahme des Mandats und Durchsicht der Akte des Finanzamtes bemühten wir uns umfassend um Aufklärung des Sachverhalts. Wir haben die Subunternehmer als Zeugen benannt, welche sodann auch von der Steuerfahndung vernommen wurden. Die Subunternehmer bestritten allerdings, an unseren Mandanten Rechnungen geschrieben zu haben oder Zahlungen erhalten zu haben. Nachdem unser Mandant die Rechnungen sofort bar bezahlte und keine Quittungen anforderte, konnten wir einen Zahlungsnachweis gegenüber der Steuerfahndung nicht erbringen.

Tipp


Experten-Tipp: Auf Barzahlungen sollte ausnahmslos verzichtet werden. Alleine Banküberweisungen erbringen bei Bedarf einen sicheren und gerichtsfesten Nachweis, dass die Zahlungen erfolgt sind. Lässt sich im Einzelfall eine Barzahlung nicht vermeiden, sollte diese vom Zahlungsempfänger quittiert werden. Dabei muss die Idenität des Zahlungsempfängers bekannt sein (ggf. Ausweisdokument prüfen) und auf der Quittung aufgeführt sein. Außerdem sollten exakte Daten zur Zahlung auf der Quittung enthalten sein, insbes. Zahlungsempfänger und Zahlender, Betrag, Verwendungszweck, Ort und Datum.


Aufgrund der schlechten Beweislage gelang es uns letztlich nicht, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Amtsgericht erlies auf Antrag des Finanzamts eine Strafbefehl, nach dem unser Mandant neben der nachberechneten Steuer eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen. Damit wäre eine  Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt und unser Mandant wäre zukünftig als vorbestraft geführt worden. 

Gegen den Strafbefehl legten wir Einspruch ein und konnten in einer langen und intensiven mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erreichen, dass die Strafe auf 90 Tagessätze reduziert wurde. Ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis konnte vermieden werden.

 

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