Nachdem Betriebsprüfer und Steuerfahnder mehrere Jahre verschiedene Unternehmen unseres Mandanten geprüft hatte, waren sie der Ansicht, unserem Mandanten eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe durch einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 Abgabenordnung (AO) nachweisen zu können. Hierzu fertigte der Steuerfahnder einen steuerlichen Bericht an welcher sodann Grundlage der steuerlichen Auswertung war und zur Änderung der Steuerbescheide führte.
Fälle der böhm anwaltskanzlei. Steuerstrafrecht.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, private Bewirtungsbelege als Betriebsaufwand angegeben und dadurch eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Hintergrund waren für die Branche unseres Mandanten in Art und Umfang untypische Bewirtungen von Kunden. Gemeinsam mit dem Steuerberater unseres Mandanten konnten wir das Finanzamt von der Richtigkeit der Ansätze überzeugen. Das Steuerstrafverfahren wurde eingestellt.
Unsere Mandantin hatte nach dem Tod ihres Ehemanns entdeckt, dass dieser bei ausländischen Banken Konten unterhalten hat. Diese waren in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht berücksichtigt. Die Mandantin nahm deshalb Kontakt zu uns auf. Wir haben sowohl die Erbschaftssteuererklärung, als auch die verschiedenen gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen unserer Mandantin und deren verstorbenen Ehemanns berichtigt. Im Ergebnis musste die Mandantin die bisher nicht entrichteten Steuern nachbezahlen. Eine Bestrafung erfolgte nicht.
Unser Mandant unterhält im Ausland verschiedene Konten. Die daraus erzielten Kapitalerträge wurden bisher in der Steuererklärung nicht angegeben. Wir wurden in diesem Zusammenhang mit der Erstellung einer Selbstanzeige und der Vertretung gegenüber dem Finanzamt beauftragt. Nach Ausarbeitung der Selbstanzeige und deren Abstimmung mit dem Mandanten haben wir die Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht.
Verschiedene von uns anwaltlich vertretene Mitglieder einer Familie unterhalten vielfältige Auslandskonten und erzielen dadurch Kapitalerträge im Ausland. Kontoinhaber sind einzelne Familienangehörige in unterschiedlichen Konstellationen. Teilweise werden Konten alleine unterhalten. Teilweise sind mehrere Familienangehörige gemeinsam Konteninhaber. Die aus den Konten erzielten Kapitalerträge wurden bisher in den deutschen Steuererklärungen der einzelnen Familienmitgliedern nicht angegeben. Die Familie hatte uns mit der Erstellung von Selbstanzeigen beauftragt.