Nachdem er es in mehreren Fällen versäumt hatte, seine Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht und vollständig abzugeben, wandte sich ein Mandant an unsere Kanzlei. Wir hatten unseren Mandanten im folgenden Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer umfassend vertreten. Die Geldstrafe wurde indes von den Behörden deutlich zu hoch angesetzt. Durch unsere Intervention konnte diese letztlich auf weniger als ein Drittel der ursprünglichen Summe reduziert werden.
Fälle der böhm anwaltskanzlei. Steuerstrafrecht.
Der Tatvorwurf lautete auf Ausstellung von Scheinrechnungen. Unser Mandant kontaktierte uns, nachdem er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung eingeleitet wurde. So habe der Betroffene im vergangenen Jahr die Vorsteuer aus gefälschten Rechnungen gegenüber dem Finanzamt erklärt, wodurch die Umsatzsteuer in zu geringer Höhe angesetzt worden sei. Wir konnten für unseren Mandanten im Ergebnis eine Verfahrenseinstellung ohne Bestrafung erreichen.
Gegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er stand in Verdacht, Altmetalle an einen Schrotthändler verkauft zu haben und die daraus erzielten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben. Nachdem der Mandant uns beauftragt hatte, haben wir mit der Steuerfahndnungsstelle des zuständigen Finanzamts verschiedene Gespräche geführt. Das Verfahren konnte ohne eine Bestrafung abgeschlossen werden.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle warf unserem Mandanten die Hinterziehung von Umsatzsteuer aus grenzüberschreitender Warenlieferungen innerhalb der EU vor. Unser Mandant hatte über mehr als 10 Jahre für eine Vielzahl von Kunden Fertigbauteile aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert. Das Finanzamt warf ihm vor, die Einfuhrumsatzsteuer in sechsstelliger Höhe hinterzogen zu haben. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde Anklage erhoben. Anschließend hat uns der Mandant mandatiert. In der Hauptverhandlung gelang uns der Nachweis, dass unser Mandant seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkam. Der Mandant wurde nicht bestraft.
Gegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ausgangspunkt war der Ankauf einer sogenannten Steuer-CD mit Daten eines ausländischen Kreditinstituts. Zu den Kunden dieses Kreditinstituts sollte nach Auffassung der Steuerfahndung auch unser Mandant gehören. Ohne im Ergebnis auf die Daten der Steuer-CD und die Bankverbindung einzugehen, musste das Finanzamt das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren einstellen, da wir erfolgreich darauf hingewiesen haben, dass es bereits an einem Wohnsitz und damit an einer Steuerpflicht unseres Mandanten in Deutschland fehlt. Eine Steuerhinterziehung ist insoweit überhaupt nicht möglich.