Der Gesetzgeber spricht bei der schweren Steuerhinterziehung von einem "besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung". Diese ist in § 370 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) geregelt und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Nach § 370 Abs. 3 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter
- in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
Weitere Informationen zu