Grundsätzlich werden Strafen wegen Steuerhinterziehung im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses.
Das Führungszeugnis muss nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden.
Also: Wird ein Ersttäter mit einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verurteilt, findet kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
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