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Beobachtungen im Internet durch die Steuerfahndung

Das Internet ist bekanntermaßen kein rechtsfreier Raum. Es ist auch kein steuerrechtsfreier Raum und ebenfalls kein steuerstrafrechtsfreier Raum. Die Steuerfahndung beobachtet die für steuerlich relevante Sachverhalte einschlägigen Websites mehr oder weniger genau. Dabei setzt sie auch spezielle Software ein, die ihr die automatisierte Überwachung ermöglicht.

Auswertung der Presse durch die Steuerfahndung

Auch die Steuerfahndung liest Zeitung. Hierdurch können ggf. durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse gewonnen werden. Aus Sicht der Steuerfahndung sind dies steuer(straf)rechtlich relevante Sachverhalte. Betroffen von entsprechenden Auswertungen durch die Steuerfahndung sind sowohl der redaktionelle Teil der Medien als auch die entsprechenden Anzeigenteile.

Informationsaustausch und Anfangsverdacht

Behörden und andere Institutionen tauschen in nicht unerheblichem Umfang untereinander steuerrelevante Informationen aus. Teilweise sind diese sogar gesetzlich verpflichtet, die Steuerfahndung zu informieren, falls Erkenntnisse über eine (mögliche) Steuerstraftat vorliegen. Auch insoweit kann sich ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat ergeben. In immer stärkerem Umfang erfolgt dabei auch ein internationaler Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere mit Finanzämtern und anderen Behörden innerhalb der EU und des EWR.

Betriebs- / Außenprüfung und Steuerfahndung

Durch die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung steuerliche Verhältnisse beim Steuerpflichtigen überprüfen. Der Steuerpflichtige ist gem. § 200 AO mitwirkungspflichtig. Deshalb besteht gerade bei Außenprüfungen ein erhöhtes Risiko für den Betroffenen, sich bei der Existenz strafrechtlich relevanter Sachverhalte selbst zu belasten. Steuerstrafverfahren finden insoweit ihren Ausgangspunkt immer wieder in einer Außenprüfung.

Kontrollmitteilungen und Steuerfahndung

Kontrollmitteilungen werden im Rahmen einer Betriebs- / Außenprüfung angefertigt. Gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) werden mit Kontrollmitteilungen bestimmte Verhältnisse Dritter, also von der Außenprüfung zunächst nicht Betroffener, dokumentiert. Kontrollmitteilungen können über eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte angefertigt werden. Sie werden vom Betriebsprüfer an das für den Dritten zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dort kann die Kontrollmitteilung dann ggf. zur Entdeckung einer Steuerstraftat führen. Für einen gewissen Zeitraum zwischen Anfertigung der Kontrollmitteilung und deren Prüfung ist oftmals noch eine Selbstanzeige möglich. Erfährt der Dritte von einer entsprechenden Betriebs- / Außenprüfung bzw. der Anfertigung einer Kontromitteilung sollte er deshalb bei Bedarf schnell handeln und die Abgabe einer Selbstanzeige prüfen.

 

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