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Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Materialauswertung im Steuerstrafverfahren

Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist eine umfassende Auswertung aller einschlägiger Informationen durch BuStra und Steuerfahndung. Entsprechende Informationen können zunächst durch diejenigen Aktivitäten erlangt werden, welche den Anfangsverdacht begründen. Daneben können entsprechende Informationen auch durch die weiteren Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. die Durchsuchung beim Beschuldigten oder Dritten erlangt werden.

Dokumente im Steuerstrafverfahren

Die Finanzbehörden werten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (papiergebundene) Dokumente aller Art aus. Neben Verträgen gehört hierzu insbesondere der Schriftverkehr und Buchführungsunterlagen nebst den dazugehörigen Aufzeichnungen wie z.B. Belege. 

Datenauswertung im Steuerstrafverfahren

Daten werden im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ebenfalls ausgewertet. Neben papiergebundene Dokumente ersetzende Daten wie z.B. PDF-Dateien gehört zur Auswertung insbesondere auch die Auswertung von Rohdaten bzw. großen Datenmengen, wie sie z.B. im Rahmen der digitalen Buchführung anfallen. In diesem Zusammenhang erfolgt dann regelmäßig auch eine digitale Auswertung der daten, z.B. durch den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden.

Kontenabfrage durch Steuerfahndung, § 24c KWG

Die Steuerfahndung hat unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) die Möglichkeit, Kontoinformationen über den wegen einer Steuerstraftat Verdächtigen zu erhalten. Der Kontenabruf erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Der Betroffene und seine Bank erhalten keine Kenntnis von diesen Maßnahmen. Im Ergebnis erfährt die Steuerfahndung durch die Kontenabfrage, wo der Verdächtige welche Konten unterhält oder über welche Konten er verfügungsberechtigt ist. Auf der Grundlage der erlangten Informationen kann die Steuerfahndung dann weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchführen.

Mittelherkunftsnachweise im Steuerrecht

Durch einen Mittelherkunftsnachweis erläutert der Steuerpflichtige gegenüber dem (Veranlagungs-) Finanzamt, woher die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben bzw. Anschaffungen stammen. Der Mittelherkunftsnachweis wird vom Finanzamt regelmäßig im Besteuerungsverfahren angefordert, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist insoweit vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis im Steuerrecht dann sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen ein Steuerdelikt offengelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen. Weitere Einzelheiten zum Mittelherkunftsnachweis

 

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