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Berufsrechtliche Maßnahmen nach Steuerhinterziehung

Für bestimmte Berufsgruppen existieren spezielle Berufsordnungen und berufsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Architekten, Richter etc. Regelmäßig kann die Steuerstraftat in diesen Fällen ergänzend auch berufsrechtlich sanktioniert werden. Begeht etwa ein Steuerberater eine eigene Steuerhinterziehung, verstößt er gegen die Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs i.S.v. § 57 Abs. 2 StBerG und begeht damit eine Berufspflichtverletzung, welche mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.

Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung von Beamten

Disziplinarmassnahmen BeamteBegehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.

Ämter und Wahlen nach Steuerhinterziehung

Als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten kann das Gericht gem. § 375 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Fähigkeit des Verurteilten, öffentliche Ämter zu bekleiden, und dessen Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.

Sonstige Folgen und Verfahren im Steuerstrafrecht

Nebenfolgen zu einem Steuerstrafverfahren können sich auch aus einer Vielzahl von weiteren gesetzlichen Regelungen, insbesondere solche des Verwaltungsrechts ergeben, welche in unterschiedlichen Zusammenhängen eine besondere Zuverlässigkeit fordern. Zu nennen sind etwa das Waffenrecht, das Jagdrecht, das Luftverkehrsrecht einschließlich der Regelungen über die Privatpilotenlizenz etc. Wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen wegen einer Steuerhinterziehung verneint, kann es in der Folge zum Entzug des Waffenscheins, der Pilotenlizenz etc. kommen.

 

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