Für bestimmte Berufsgruppen existieren spezielle Berufsordnungen und berufsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Architekten, Richter etc. Regelmäßig kann die Steuerstraftat in diesen Fällen ergänzend auch berufsrechtlich sanktioniert werden. Begeht etwa ein Steuerberater eine eigene Steuerhinterziehung, verstößt er gegen die Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs i.S.v. § 57 Abs. 2 StBerG und begeht damit eine Berufspflichtverletzung, welche mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.
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