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Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat.

Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO

leichtfertige SteuerverkürzungDie leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt eine "schwächere" Form der Steuerhinterziehung dar, die im Ergebnis auch schwächer sanktioniert wird, nämlich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Für den Betroffenen ist es durchaus vorteilhaft, bei einem Steuerdelikt nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO und nicht wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt zu werden. Ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Betroffene ist nicht vorbestraft.

Steuergefährdung, § 379 AO

Bei der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) handelt es sich wie bei der leichtfertige Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Freiheitsstrafen oder Eintragungen ins Führungszeugnis sind somit ausgeschlossen. Mit dem Steuerdelikt der Steuergefährdung sollen - wie bereits der Name sagt - Handlungen erfasst werden, die den Steueranspruch des Staats gefährden. Die Art und Weise wie dies geschehen kann, ist äußerst vielfältig. Die einzelnen Gefährdungshandlungen sind in § 379 AO detailliert benannt. 

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige / Nacherklärung kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Nacherklärung formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Nacherklärung wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Strafbefreiung mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.

Fakten zur Selbstanzeige

  • Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit bei Steuerstraftaten. Auch vollendete Delikte sind straffrei.
  • Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht.
  • Gegenstand einer Selbstanzeige sind nur die Steuerstraftaten. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige greift nicht für andere Straftaten wie z.B. Betrug oder Urkundenfälschung.
  • Voraussetzung: vollständige Angaben, keine Ausschlussgründe, fristgerechte Nachzahlung
  • Wichtige Ausschlussgründe / Sperrgründe: Prüfungsanordnung, Ermittlungsverfahren, Prüfung oder Ermittlung, Entdeckung der Tat
  • Keine bestimmte Form vorgeschrieben, sollte aber schriftlich eingereicht werden. Die Selbstanzeige ist auch wirksam, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird.
  • „Selbstanzeigezuschlag“ von 10-20% bei Steuerverkürzung von mehr als 25.000 EUR je Tat
  • Die Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist Straffreiheit wegen der begangenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
  • Die Selbstanzeige betrifft nur die Person, die sie erstattet. Andere Personen bleiben strafbar, wenn sie nicht selbst eine Selbstanzeige erstattet haben. Die Selbstanzeige ist deshalb für alle Tatbeteiligten erforderlich
  • Nebenfolgen wie z.B. gewerberechtliche Maßnahmen oder der Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit werden durch die Selbstanzeige nicht verhindert.
 

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