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Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Wichtige Aspekte

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Selbstanzeige regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Danach sind Angaben regelmäßig nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind, alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend, endgültig aufklären und mindestens zehn Kalenderjahre umfassen. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen fristgerechte nachgezahlt werden. 

Mehr zu den Voraussetzungen der Selbstanzeige >

Ausschluss

Ausschluss SelbstanzeigeEine Selbstanzeige bzw. die Möglichkeit hierdurch Straffreiheit zu erlangen ist unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO, insbesondere in Fällen ausgeschlossen, in denen das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat oder bestimmte Prüfungs- oder Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hat. 

Die einzelnen Ausschlussgründe >

Kosten

Kosten SelbstanzeigeAls Kosten für eine Selbstanzeige sind vor allem die nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener Nebenforderungen zu berücksichtigen. Daneben fallen ggf. Beraterkosten an, falls die Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater vorbereitet werden soll.

Alle Kosten der Selbstanzeige > 

 

 


Anwälte für Steuerstrafrecht

Mit Sicherheit zur Selbstanzeige. Die böhm anwaltskanzlei. ist als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandanten strafbefreiende Selbstanzeigen / Nacherklärungen erstellt und dadurch eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung dauerhaft verhindert. Wir prüfen die Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe von Nacherklärungen indviduell auf der Grundlage unserer jahrzentelangen Erfahrung im Steuerstrafrecht. Anschließend erstellen wir eine professionelle und wirksame Nacherklärungen und Begleiten unsere Mandanten umfassend durch das sich anschließende Verfahren.

Mehr zur Selbstanzeige vom Anwalt >


Risiko und Fehlerquellen bei Nacherklärungen

Risiken Selbstanzeige

Das Risiko bei Nacherklärungen / Selbstanzeigen wird häufig wegen der scheinbar einfachen Handhabung von Selbstanzeigen unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Nacherklärungen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Anzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.

§ 371 AO - Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 

Muster einer Selbstanzeige

Checkliste SelbstanzeigeDer formale Aufbau einer Selbstanzeige / Nacherklärung ist verhältnismäßig einfach. Nachfolgendes Muster verdeutlicht dies. Spezielle Formvorschriften existieren nicht. Die einfache Form darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Erstellung einer wirksamen Nacherklärung durchaus anspruchsvoll und riskant ist. Der relevante Sachverhalt muss vollständig und korrekt ermittelt werden. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass die Nacherklärung insgesamt unwirksam wird und die angestrebte Straffreiheit nicht mehr erlangt werden kann. Korrekturen sind nachträglich nicht mehr möglich. Deshalb sollten die Voraussetzungen einer Selbstanzeige immer gründlich geprüft werden und die zugrundeliegenden Sachverhalte sehr sorgfältig ermittelt werden!

Kosten einer Selbstanzeige

KostenKosten einer Selbstanzeige resultieren primär aus den nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener weiterer steuerlicher Nebenforderungen einerseits und den Beratungskosten andererseits, d.h. den Honoraren für einen Anwalt und bei Bedarf einen Steuerberater. Soweit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und alle damit verbundenen Zahlungen fristgerecht geleistet werden, fallen keine weiteren Kosten an, insbesondere keine Strafen und Säumniszuschläge.

 

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