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Nebenverfahren und Folgen der Steuerhinterziehung

BesteuerungsverfahrenSteuerhinterziehung führt zunächst zu einer Bestrafung. Daneben kann die Steuerhinterziehung jedoch verschiedene weitere Nebenfolgen haben und es können verschiedene weitere Nebenverfahren geführt werden. Einige der Nebenfolgen treten zwingend ein. Andere Nebenfolgen sind von den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen abhängig. Als zwingende Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung sind die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und deren Verzinsung zu nennen. Weitere individuelle Nebenfolgen können z.B. Disziplinarverfahren bei Beamten, der Entzug des Waffenscheins oder auch Berufsverbote sein. 

Finanzielle Folgen

Die Steuerhinterziehung führt zu verschiedenen Zahlungspflichten. Als finanzielle Folgen sind insoweit zu nennen: 

Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und deren Verzinsung sind zwingend. Das Finanzamt kann und wird darauf nicht verzichten. Verhandlungsmöglichkeiten zur Höhe der Steuern und Zinsen existieren nicht. 

Als weitere Möglichkeiten kann das zuständige Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen (Einziehung). 

Informelle Folgen

Neben der eigentlichen Bestrafung wegen Steuerhinterziehung können ggf. weitere informelle Folgen, insbesondere Dokumentationsmaßnahmen relevant werden: 

Berufliche Folgen

Je nach beruflicher Stellung müssen Betroffene mit weiteren Folgen rechnen, z.B.:

Der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (§ 375 Abs. 1 AO) oder das Berufsverbot (§ 70 StGB) setzen schwere Verfehlungen voraus. Regelmäßig sind diese Voraussetzungen in steuerstrafrechtlichen Fällen nicht erfüllt. Von diesen Nebenfolgen wird deshalb nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Andere Maßnahmen, z.B. beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen, sind von deutlich höherer Relevanz in der Praxis.

Sonstige Folgen

Sonstige Folgen einer Steuerhinterziehung können u.a. sein: 

  • Typische Begleittaten zur Steuerhinterziehung
  • Entziehung des Waffenscheins
  • Entziehung Pilotenlizenz

Zu beachten ist, dass etwaige Begleittaten zur Steuerhinterziehung weitere Straftatbestände (z.B. Urkundenfälschung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt etc.) erfüllen können und bei diesen Straftatbeständen keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht.

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