Nach § 70 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann in Strafsachen neben der Strafe auch ein Berufsverbot verhängt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Straftat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurde. Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten. In Ausnahmefällen kann das Berufsverbot auch für immer angeordnet werden.
Berufliche Folgen bei Steuerhinterziehung
Für bestimmte Berufsgruppen existieren spezielle Berufsordnungen und berufsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Architekten, Richter etc. Regelmäßig kann die Steuerstraftat in diesen Fällen ergänzend auch berufsrechtlich sanktioniert werden. Begeht etwa ein Steuerberater eine eigene Steuerhinterziehung, verstößt er gegen die Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs i.S.v. § 57 Abs. 2 StBerG und begeht damit eine Berufspflichtverletzung, welche mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.
Begehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.
Als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten kann das Gericht gem. § 375 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Fähigkeit des Verurteilten, öffentliche Ämter zu bekleiden, und dessen Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.