Gerichte und Behörden sind gem. § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Durch diese Mitteilung ist es der Steuerfahndung möglich entsprechende Kenntnisse über konkrete Steuerstraftaten zu erwerben und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Informelle Folgen bei Steuerhinterziehung
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht
Soweit es im Steuerstrafrecht zu einer Bestrafung kommt, werden Strafen als Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Im polizeilichen Führungszeignus können somit etwaige Strafen wegen einer Steuerhinterziehung ebenfalls aufgeführt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich allerdings Einträge vermeiden.