Soweit es im Steuerstrafrecht zu einer Bestrafung kommt, werden Strafen als Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Im polizeilichen Führungszeignus können somit etwaige Strafen wegen einer Steuerhinterziehung ebenfalls aufgeführt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich allerdings Einträge vermeiden.
Idealer Weise kann eine Strafe wegen Steuerhinterziehung vollständig vermieden werden. Dann entfällt auch die registerrechtliche Nebenfolge der Steuerhinterziehung und es erfolgt erfolgen keine Eintragung in das Bundeszentralregister und das polizeiliche Führungszeugnis.
Das Führungszeugnis muss außerdem nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Es besteht damit ggf. die Möglichkeit, durch entsprechende frühzeitige Maßnahmen in einem Strafverfahren die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu verhindern. Der Betroffenen kann sich dann als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden.