Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat damit begonnen, Daten ausländischer Bürger im Schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen. Neben Namen und Nationalität wird teilweise auch das Geburtsdatum aufgeführt. Das Schweizerische Bundesblatt ist online abrufbar. Ausgangspunkt der Veröffentlichung sind Amtshilfeverfahren, welche von ausländischen (Steuer-) Behörden, darunter auch Deutschland, angestoßen wurden. Einzelne Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der Amtshilfe werden sodann mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen veröffentlicht.
Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Das Jahr 2015 beginnt mit schlechten Nachrichten für Selbstanzeigenwillige. Aufgrund einer Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2015 in Kraft trat, wird es zukünftig nicht nur schwieriger durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, es wird auch deutlich teurer. Damit die Selbstanzeige trotzdem gelingt, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen nachfolgend zusammengefasst.
Gegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er stand in Verdacht, Altmetalle an einen Schrotthändler verkauft zu haben und die daraus erzielten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben. Nachdem der Mandant uns beauftragt hatte, haben wir mit der Steuerfahndnungsstelle des zuständigen Finanzamts verschiedene Gespräche geführt. Das Verfahren konnte ohne eine Bestrafung abgeschlossen werden.
Am 29.10.2014 unterschrieben 50 Staaten zum Ende der Berlin Tax Conference die sogenannte "Berliner Erklärung", eine Vereinbarung zum automatischen internationalen Informationsaustausch. Dabei verpflichteten sich die Staaten dazu, ab September 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Obwohl zu den Unterzeichnenden weder die Schweiz noch die USA gehören, stellt diese Vereinbarung eine bedeutende Entwicklung im internationalen Informationsaustausch dar und könnte dazu führen, dass das Bankgeheimnis bald Geschichte sein wird. Die Entdeckungsgefahr von Schwarzgeldkonten im Ausland wird sich hierdurch deutlich erhöhen. Sofern Kontodaten an die deutsche Steuerfahndung übermittelt und dadurch unversteuerte Konten von Steuerpflichtigen entdeckt werden, liegt ein Sperrgrund im Sinne des § 371 Abs. 2 AO vor, eine wirksame Selbstanzeige ist dadurch ausgeschlossen.
Redaktioneller Leitsatz
Die Regelung des § 6 InvStG stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreihet gemäß Art. 63 AEUV dar, denn sie diskriminiert mittelbar ausländische Investmentfonds gegenüber inländischen. Obwohl die Regelung unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gilt, benachteilitgt sie ausländische Investmentfonds dadurch, dass Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.