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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

BayVGH: Disziplinarmaßnahme für Beamte nach Steuerhinterziehung, 16a D 12.1815

Redaktionelle Leitsätze

Disziplinarmaßnahmen für außerdienstliche Steuerhinterziehungen durch Beamte ohne dienstlichen Bezug sind aufgrund der Vielfältigkeit möglicher Verfehlungen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder treten zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände hinzu, kommt es zu einer Zurückstufung.

BGH: Umsatzsteuerhinterziehung durch Empfänger einer unrichtigen Gutschrift, 1 StR 579/13

Redaktioneller Leitsatz

Eine Hinterziehung der Umsatzsteuer kann durch vorsätzlichen Vorsteuerabzug von unrichtigen Gutschriften verwirklicht werden.

swissinfo: Die Weissgeld-Strategie Schweizer Banken

Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas Böhm zur Situation der neuen "Weissgeld-Strategie" Schweizer Banken und dem Umgang mit Selbstanzeigen in Deutschland.

In: "Bankkunden unter Druck - Nur weisses Geld aus Deutschland und Frankreich", swissinfo.ch, 29.11.2013.

BFH: Festsetzungsverjährung bei unrichtiger Gewinnermittlung durch steuerlichen Berater, VII R 27/10

Leitsätze

1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

2. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

3. Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.

Berichtigung wegen ausländischer Kapitalerträge und Erbschaftssteuer

KontoUnsere Mandantin hatte nach dem Tod ihres Ehemanns entdeckt, dass dieser bei ausländischen Banken Konten unterhalten hat. Diese waren in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht berücksichtigt. Die Mandantin nahm deshalb Kontakt zu uns auf. Wir haben sowohl die Erbschaftssteuererklärung, als auch die verschiedenen gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen unserer Mandantin und deren verstorbenen Ehemanns berichtigt. Im Ergebnis musste die Mandantin die bisher nicht entrichteten Steuern nachbezahlen. Eine Bestrafung erfolgte nicht.