Rechtsanwalt Andreas Böhm zu den Wirkungen der Selbstanzeige.
In: "Steuersünder: So gnädig kann der Staat sein", Panorama, ARD, 25.04.2013, 21:45
Expertenwissen Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Andreas Böhm zu den Wirkungen der Selbstanzeige.
In: "Steuersünder: So gnädig kann der Staat sein", Panorama, ARD, 25.04.2013, 21:45
1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.
2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde.
3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsa-chen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.
1 Die für eine Organschaft eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung gilt nicht als Erklärung für den Organträger.
2 Zur Steuerhinterziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung durch unrichtige Umsatzsteuererklärung einer GmbH. (Einsatz eines Missing Traders)
In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.
1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u.a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist.
2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z.B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat.
3. Kann das FG verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des FA zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i.S. des § 71 AO verneinen.