Steuerstrafverfahren weisen eine quantitativ steigende Tendenz auf. In den Jahren 2010 und 2011 erledigten die Steuerfahndung und weitere Behörden bundesweit insgesamt 34 186 Fälle (2010) bzw. 35 595 Fälle (2011). Davon sind die meisten Verfahren Fahndungsprüfungen (ca. 78 %). Bei den Sanktionen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Geldbußen, Geldauflagen gem. § 153a StPO) ergibt sich ein weniger einheitliches Bild. Nachfolgend sind die statistischen Werte des Bundesfinanzministeriums für die Jahre 2002 bis 2011 aufgeführt.
Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Leitsatz
Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.
Leitsatz
Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung „in Millionenhöhe“ (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
Redaktioneller Leitsatz
Die Voraussetzungen des Erzwingungsverbotes des § 393 Abs.1 S.2 AO schließen Zwangsmittel zur selbstbelastenden Mitwirkung nicht aus, solange dem Steuerpflichtigen die Verhinderung der Stafverfolgung durch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.
Leitsatz
Unterlässt es das Hauptzollamt trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, kann dies bereits die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.