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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

BGH: Zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum bei der Steuerhinterziehung, 1 StR 38/11

Redaktionelle Leitsätze

1. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will.

2. Ein Irrtum darüber, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist bzw.ein Irrtum über die Reichweite steuerlicher Normen, liegt nicht vor, wenn der Erklärungspflichtige hinsichtlich der Verkürzung eines Steueranspruchs mit Eventualvorsatz handelt.

3. Ob ein Angeklagter das Bestehen eines Steueranspruchs für möglich gehalten hat, muss vom Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden. Dabei hat das Gericht bei Kaufleuten deren Umgang mit den in ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in die Würdigung einzubeziehen.

BGH: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Beweisantrags zur steuerrechtlichen Ansässigkeit, 1 StR 633/10

Redaktioneller Leitsatz

Zur Rechtsfehlerhaftigkeit eines Beweisantrages aufgrund der Verkennung von Tatsachen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).

FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test noch kein Beweis, 2 K 1277/10

Redaktioneller Leitsatz

Die "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %" auf Grund eines vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Test" kann nicht zur Zuschätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 AO führen. Der Test allein ist nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

BVerwG: Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige von Beamten, 2 C 16.10

Leitsätze

Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu.

Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift.

Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten.

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglicher Richtigstellung, IV R 13/09

Redaktioneller Leitsatz

Die Rechtfertigung einer verlängerten Festsetzungsfrist entfällt nicht, wenn der Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist korrigiert.

 

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