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FG Düsseldorf: Haftung des Bankmitarbeiters bei anonymen Wertpapiertransfers ins Ausland, 8 V 2458/08 A (H)

Redaktionelle Leitsätze

1. Ermöglicht ein Bankmitarbeiter anonyme Wertpapiertransfers ins Ausland, so stellt dies eine strafbare Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung des Bankkunden dar. Die Anonymität verringert das Entdeckungsrisiko im Falle der Nichtangabe der Kapitalerträge deutlich.

2. Nachdem sich der Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, haftet er gem. § 71 AO persönlich für die Steuerschulden.

BGH: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als nicht berechtigter Vermögensvorteil, 1 StR 322/08

Leitsätze

1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen.

2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (rück-)abgeordnet wurde.

3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinderungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptverhandlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt werden kann.

4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO darstellen.

BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Rechtsprechung BGHDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich grundsätzlich zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung geäußert. Kurz zusammengefasst:

  • ab 50.000 EUR und aktivem Tun: Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
  • ab 100.000 EUR und Unterlassen: regelmäßig Freiheitsstrafe
  • ab 1 Mio. EUR: regelmäßig Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Mehr zur Strafen bei Steuerhinterziehung..., Volltext Urteil des BGH, Az. 1 StR 416/08...

BGH: Zur Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge, 1 StR 416/08

Leitsätze

1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.

BGH: Strafmaß in Steuerstrafsachen, 1 StR 416/08

Leitsätze

1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.