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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

New York Times

New York Times: Andreas Böhm about tax evasion

How the perception of tax evasion has changed and motives why people are reporting their own tax evasion. An interview with RA Andreas Boehm.

In: "Germany Breaks with Its Clubby Business Past", New York Times, 19.02.2008

AFP: RA Böhm zu Selbstanzeige in den Liechtenstein-Fällen

Rechtsanwalt Böhm zur Selbstanzeige, deren Voraussetzungen und den Ausschlussgründen unter besonderer Berücksichtigung der Liechtenstein-Fälle.  

In: "Selbstanzeige hilft aufgeflogenen Steuersündern nur bedingt", AFP, 18.02.2008

Int. Herald Tribune: Böhm about reasons for tax evasion

The development of criminal proceedings in the case of tax evasions in Germany. Informations from RA Andreas Boehm.

In: "Germany re-examines ethics as police raids expand in tax evasion case", International Herald Tribune, 18.02.2008

BFH: Information des Dienstvorgesetzten nach Selbstanzeige, VII B 149/07

Leitsätze

1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.

2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.

BGH: Auswirkung der Vorsteuer auf das Strafmaß, 5 StR 582/07

Redaktioneller Leitsatz

Sollte eine tatsächlich entstandene Vorsteuer nicht geltend gemacht werden, hat dies keinen Einfluss auf die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung. Die unberücksichtigte Vorsteuer kann jedoch in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

 

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