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BayVGH: Disziplinarmaßnahme für Beamte nach Steuerhinterziehung, 16a D 12.1815

Redaktionelle Leitsätze

Disziplinarmaßnahmen für außerdienstliche Steuerhinterziehungen durch Beamte ohne dienstlichen Bezug sind aufgrund der Vielfältigkeit möglicher Verfehlungen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder treten zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände hinzu, kommt es zu einer Zurückstufung.

Tatbestand

1 Die am … 1960 in E... geborene Beklagte machte 1980 das Abitur. Sie studierte für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Sport und legte die erste Staatsprüfung 1986 und die zweite Staatsprüfung 1989 ab. Von September 1989 bis September 1992 war sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 14. September 1992 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt und mit Wirkung vom 1. August 2005 zur Oberstudienrätin befördert. Sie ist als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Sport/w am J...Gymnasium in K... tätig.

2 Die Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:

3 1997: Prädikat "Übertrifft die Anforderungen"; 2002: Gesamturteil "10 Punkte"; 2007: Prädikat "Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB".

4 Die Beklagte erhält Bezüge in der Besoldungsgruppe A 14/10. Sie ist geschieden, Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

5 Die disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

6 Am 3. April 2006 leitete das Finanzamt K... - Bußgeld- und Strafsachenstelle - gegen die Beklagte und ihren Lebensgefährten, Herrn K... (16a D 12.134), ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Hintergrund war, dass die Beklagte einen Teil des ihr gehörenden Anwesens G...weg ..., ... M... an ihren Lebensgefährten vermietet und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hatte.

7 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A... vom 18. August 2008 wurde gegen die Beklagte wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Einkommensteuerhinterziehung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der versuchten Einkommensteuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 2 AO, § 21 EStG, §§ 53, 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 235 Tagessätzen à 85 € verhängt. Auf ihren Einspruch hin verurteilte sie das Amtsgericht A... mit Urteil vom 3. Juni 2009 (Az. 20 Cs 509 Js 127232/08) wegen Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen à 50 €.

8 Hiergegen legten sowohl die Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass sie gemäß einer Besprechung vom 19. Mai 2010 zwischen Gericht, Verteidiger und Staatsanwaltschaft im Fall einer umfassenden geständigen Einlassung oder einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit keiner höheren Strafe als 180 Tagessätzen zu rechnen habe, räumte sie die Vorwürfe ein und beschränkte ihre Berufung auf das Strafmaß.

9 Das Landgericht A... verurteilte die Beklagte sodann mit seit 14. Juli 2010 rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2010 (Az. 6 Ns 509 Js 127232/08) wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen á 70 € (= 12.600,-- €). Den nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen liegen diesbezüglich folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

10 „Die Angeklagten D... und K... leben seit mindestens Weihnachten 1994 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, zunächst in der Eigentumswohnung des Angeklagten K... in der K...straße und seit dem Bezug des von der Angeklagten D... mit notariellem Kaufvertrag vom 29.11.1994 erworbenen Einfamilienhauses in ... M..., am G...weg .... Beide sind als Lehrer am J...Gymnasium in K... nichtselbstständig tätig und werden beim Finanzamt K... veranlagt.

11 Am 19.6.1995 erfolgte in den Kanzleiräumen des Zeugen Steuerberater G... eine steuerliche Beratung über die steuerliche Behandlung einer Einliegerwohnung, an der beide Angeklagte teilnahmen. Dabei wurde dem Zeugen ein Grundriss vorgelegt, dem zwei Wohnungen entnommen werden konnten.

12 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1995 entschlossen sich die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, einen Mietvertrag zum Schein abzuschließen, um Aufwendungen für das gemeinsam bewohnte, im Eigentum der Angeklagten D... stehende vorgenannte Einfamilienhaus als Werbungskosten im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.10.1995 gaben sie vor, dass die Angeklagte D... eine im Erdgeschoss ihres Einfamilienhauses befindliche Wohnung bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einem Flur/Diele, einem Bad, einem WC und einem Kellerraum mit einer Mietraumfläche von ca. 140 m² an den Angeklagten K... vermietet habe. Tatsächlich bewohnten die Angeklagten D... und K... das Einfamilienhaus der Angeklagten D... gemeinsam als eheähnliche Lebenspartner. Spätestens durch die Unterzeichnung des Mietvertrages ermöglichte der Angeklagte K... der Mitangeklagten D..., ein Scheinmietverhältnis gegenüber dem Veranlagungsfinanzamt vorzutäuschen und den aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beabsichtigten Abzug privater Aufwendungen im Rahmen der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung in ihren Steuererklärungen geltend zu machen. Beide Angeklagte wussten, dass Aufwendungen für ein selbst genutztes Haus nicht zum Steuerabzug berechtigen. Die Angeklagte D... gab vor, eine Wohnung im Untergeschoss zu eigenen (alleinigen) Wohnzwecken zu nutzen. Da der Angeklagten D... am 04.05.2001 seitens des Finanzamtes eine Überprüfung im Rahmen einer BNV für den 29.05.2001 angekündigt worden war, veranlassten die Angeklagten im Untergeschoss des Hauses u.a. das Verlegen von Wasserleitungen und Stromkabeln sowie den Einbau einer Schiebetüre zum Erdgeschoss, die jedoch in der Folgezeit weder zugezogen noch verschlossen wurde, um im Prüfungstermin eine abgeschlossene Wohnung im Untergeschoss nachweisen zu können. Ferner wurde eine Küchenzeile ohne Kochgelegenheit in das Untergeschoss verbracht.

13 Obwohl die Angeklagte D... wusste, dass sie verpflichtet war, zur Ermittlung der gesetzlichen Einkommenssteuer in den beim zuständigen Finanzamt K... einzureichenden Einkommenssteuererklärungen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, täuschte sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes G...weg ... in M... ein Scheinmietverhältnis vor und verkürzte dadurch Steuern wie folgt:

14

In den für die Jahre

2000

2001

2002

2003

2004

am

04.12.01

05.11.02

25.8.03

30.8.04

28.11.05

eingereichten Einkommensteuererklärungen
wurden unberechtigt Verluste aus der
Vermietung und Verpachtung
der EG-Wohnung im Gebäude G...weg ... in M...
in Höhe von

DM 20.353,--

19.984,--

€ 8.588,--

33.354,--

31.746,--

geltend gemacht, indem ein
Scheinmietverhältnis vorgetäuscht
wurde und tatsächlich eine Eigennutzung
der vermieteten Räume mit
dem Lebensgefährten vorlag.
Dadurch wurde die Einkommensteuer
in den Bescheiden vom

20.12.01

21.11.02

1.10.03

13.9.04

in Höhe von

DM 7.437,--

7.380,--

€ 3.281,--

10.504,--

zu niedrig festgesetzt
und versucht, die Einkommensteuer
2004 in Höhe von

€ 9.362,--

zu verkürzen.“

15 Hinsichtlich der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung für das Jahr 2000 wurde das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

16 Mit Bescheiden vom 25. Juli, 11. August und 30. August 2006 sowie 10. Juli 2007 änderte das Finanzamt K... die Einkommensteuerbescheide der Beklagten für die Jahre 1995 bis 2005 und setzte die Einkommensteuer neu fest, weil zwischen der Beklagten und ihrem Lebensgefährten ein steuerlich nicht anzuerkennendes Scheinmietverhältnis i.S.d. § 41 Abs. 2 AO bestanden habe.

17 Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 11. März 2009 zurück, die hiergegen vor dem Finanzgericht M... (Az. 15 K 1045/09) erhobene Klage nahm die Beklagte hinsichtlich der Steuerjahre 2001 bis 2005 am 29. Mai 2013 zurück. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 ab, da das Mietverhältnis mit ihrem Lebensgefährten wegen Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft steuerlich nach § 12 EStG nicht anzuerkennen sei. Hiergegen ließ die Beklagte am 4. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen, über die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte hat die von ihr nachgeforderten Steuern inzwischen bezahlt.

18 Mit Verfügung vom 12. November 2010 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der mit Strafurteil vom 6. Juli 2010 geahndeten Steuerhinterziehung gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und belehrte sie nach Art. 22 Abs. 1 BayDG über ihre Rechte sowie über die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung. Am 24. Januar 2011 wurde die Beklagte zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gehört, die sie einräumte. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 31. März 2011 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

19 Am 11. Mai 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte um eine Stufe in das Amt einer Studienrätin (A 13) zurückzustufen.

20 Mit Urteil vom 2. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Studienrätin (BesGr. A 13) zurückgestuft.

21 Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt, Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen und versuchte Einkommensteuerhinterziehung, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A... vom 6. Juli 2010 nach Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG fest. Die Beklagte habe ihr Fehlverhalten zudem in vollem Umfang eingeräumt. Sie habe durch das strafrechtlich als Steuerhinterziehung gewürdigte Verhalten ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sie habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen und ihre auch außerdienstlich bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ihr Verhalten erfülle die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die von ihr begangenen Steuerhinterziehungen seien in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ihre Disziplinarwürdigkeit ergebe sich auch aus dem Strafrahmen des § 370 AO mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das außerdienstliche Fehlverhalten der Beklagten wiege sehr schwer und sei mit einer Zurückstufung in das Amt einer Studienrätin (A 13) zu ahnden. Sie habe über mehrere Jahre hinweg Steuerhinterziehungen begangen. Dabei handle es sich um Taten von disziplinarrechtlich äußerst erheblichem Gewicht. Das Fehlverhalten führe zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Beklagten. Eine Zurückstufung sei angezeigt, weil der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch sei und zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht hinzutreten würden. Die Beklagte habe gegenüber dem Finanzamt zu Unrecht angegeben, als Eigentümerin des Anwesens G...weg ... M... in der Einliegerwohnung zu leben und die Erdgeschosswohnung an ihren Lebensgefährten vermietet zu haben. Den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe sie die Renovierungskosten aus der gemeinsam bewohnten, nur zum Schein vermieteten Wohnung gegenüberstellen können. Für 2001 bis 2003 hätten die Verluste 61.926,-- €, für 2004 31.746,-- € betragen. Die hinterzogene Steuer habe sich 2001 bis 2003 auf 21.165,-- € belaufen, 2004 hätte der steuerliche Vorteil 9.362,-- € betragen. Dass Kosten für die private Lebensführung, zu der auch Aufwendungen für die selbst bewohnte Wohnung gehörten, nicht steuerlich geltend gemacht werden könnten, ergebe sich aus § 12 EStG und sei eigentlich jedem Bürger bekannt. Dies durch einen „Mietvertrag“ zu verschleiern, zeuge daher von einer erheblichen kriminellen Energie. Hinzu kämen die Umbaumaßnahmen, die vor der steuerlichen Überprüfung 2001 durchgeführt worden seien. Die Beklagte sei nicht geständig und kooperativ gewesen. Eine übermäßig lange Verfahrensdauer liege nicht vor. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie gute dienstliche Beurteilungen erhalten habe und bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Nicht positiv ins Gewicht falle, dass sie die Geldstrafe und die hinterzogenen Steuern beglichen habe, da sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Insgesamt sei eine Zurückstufung nach A 13 angemessen und erforderlich, da das Dienstvergehen nicht adäquat durch eine Gehaltskürzung geahndet werden könne.

22 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, ihren Bevollmächtigten zugestellt am 23. Juli 2012, am 10. August 2012 Berufung einlegen und beantragen lassen,

23 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2012 gegenüber der Beklagten lediglich eine niederschwelligere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.

24 Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 24. September 2012 im Wesentlichen damit begründet, die Feststellungen im Strafurteil rechtfertigten keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Es liege kein Scheinmietverhältnis i.S.d. § 41 Abs. 2 AO vor, da das Mietverhältnis wie vereinbart vollzogen worden sei. Auch § 12 EStG sei auf die Vermietung an ihren Lebensgefährten nicht anwendbar. Die Beklagte habe allenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und sich - nach stattgefundener steuerlicher Beratung - aufgrund der ungeklärten Rechtslage in einem Verbotsirrtum befunden. Auch wenn man von einer Steuerhinterziehung ausgehen wolle, sei die Zurückstufung unverhältnismäßig. Der Umfang der hinterzogenen Steuern sei mit ca. 17.500,-. € nicht besonders hoch. Es lägen auch keine sonstigen nachteiligen Umstände von erheblichem Eigengewicht vor. Die von ihr 2001 durchgeführten Umbaumaßnahmen seien auf Anraten des Steuerberaters erfolgt, um die Abgeschlossenheit der Wohnungen zu gewährleisten. Die Beklagte habe sich auch kooperativ und geständig gezeigt und die nachgeforderten Steuern vollumfänglich umgehend bezahlt. Sie leide aufgrund der Ungewissheit des seit 2006 schwebenden Verfahrens unter erheblichen psychischen Belastungen und sei seither von Beförderungen oder der Übertragung von Ämtern vollständig ausgeschlossen. Die Zurückstufung habe Gehaltseinbußen und eine dauerhafte Pensionskürzung zur Folge. Das gesamte Verfahren habe übermäßig lang gedauert. Die Beklagte habe gute dienstliche Leistungen gezeigt und ihre Dienstpflichten auch während der Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens einwandfrei erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei lediglich eine mildere Disziplinarmaßnahme angezeigt.

25 Auf die hierzu von der Beklagten vorgelegte Leistungsbeschreibung der Schulleitung vom 15. Januar 2012, die Stellungnahme der Schulleitung vom 20. November 2013 und die ärztlichen Atteste von Herrn Sch. vom 21. November 2013 und Dr. M. vom 20. November 2013 wird Bezug genommen.

26 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

27 die Berufung zurückzuweisen.

28 Der Senat hat am 6. Dezember 2013 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

29 Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft A... (Az. 509 Js 127232/08b), die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgelegen.

Entscheidungsgründe

[...]

BayVGH, Urt. v. 16.12.2013, 16a D 12.1815

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