Redaktioneller Leitsatz
Einer Finanzbeamtin im Ruhestand wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie durch fingierte Zuständigkeitswechsel und fingierte Steuerschuldverhältnisse nicht gerechtfertigte Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 26.664,89 EUR realisiert hat (Steuerhinterziehung im besondre schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall).
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Tatbestand
1 Die 196... in S... geborene Ruhestandsbeamtin (im Folgenden: Angeschuldigte), die mit ihren Eltern 1965 nach Berlin gezogen war, begann im Jahr 199... eine Ausbildung in der Steuerverwaltung in Berlin.
2 Davor hatte sie nach Erlangen des Realschulabschlusses eine Ausbildung zur Fachverkäuferin im Handelsgewerbe erfolgreich abgeschlossen und in verschiedenen privaten Arbeitsverhältnissen gestanden. So hatte sie als Zugabfertigerin und später – bis zur Geburt ihres ersten Kindes 1988 – als Weichenstellerin bei der B..., zuletzt vor ihrem Wechsel in die Finanzverwaltung etwa ein Jahr als Zeitungszustellerin gearbeitet. Um ihre in dieser Zeit geborenen Kinder zu betreuen, hatte sie von 1988 bis 1992 nicht gearbeitet.
3 Die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Finanzverwaltung bestand sie 1995 mit der Note „gut“. Sie arbeitete von August 1995 bis August 2000 durchgehend in Teilzeitbeschäftigung (3/4 bzw. 30 Stunden). Seit 199... Beamtin auf Lebenszeit, wurde sie 199... zur Steuerobersekretärin befördert. Dienstlich war die Angeschuldigte seit 1995 auf einem Veranlagungsplatz im Finanzamt eingesetzt. Ihre dienstlichen Leistungen beurteilten ihre Vorgesetzten zuletzt für die Zeit August 1996 bis Ende Dezember 1997 mit „besonders bewährt“. Hervorgehoben wird, dass sie auch bei hoher Belastung gute Arbeit leiste. Die Angeschuldigte nahm von Dezember 1995 bis Ende Juli 1996 die Aufgaben der Frauenvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz wahr. Im September 1998 nahm sie einen Monat lang an einer Fortbildung für Betriebsprüfer teil.
4 Sie erkrankte im Februar 2001 dauerhaft dienstunfähig und wurde mit Wirkung ab 1.Mai 2002 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund einer „schweren Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachbereich“ in den Ruhestand versetzt. Ihr Ruhegehalt bemisst sich nach der gesetzlichen Mindestversorgung und beträgt gegenwärtig 1.474 € (netto) zzgl. Kindergeld.
5 Die Angeschuldigte ist zum dritten Mal verheiratet. In den Jahren 1983 bis 1987 war sie zum ersten Mal verheiratet. Aus der 1988 geschlossenen zweiten Ehe gingen die 1988 und 1991 geborenen Kinder B... und E... hervor. Ein 1989 geborenes Kind verstarb drei Monate später an plötzlichem Kindstod. Im Jahr 1990 hatte die Angeschuldigte eine Fehlgeburt. Nach Scheidung der zweiten Ehe im Juni 2004 heiratete sie im Dezember 2004 erneut. Im selben Jahr war sie mit ihren beiden Kindern zu ihrem jetzigen Ehemann „aufs Land“ gezogen, der – nach nicht überprüften Angaben der Angeschuldigten – neben einem Teilzeitjob, der ihm 620 € netto einbringe, einen 40 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast betreibe, der sich wirtschaftlich allenfalls trage.
6 Die Angeschuldigte ist disziplinarrechtlich oder strafrechtlich nicht vorbelastet.
7 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002, ihr zugestellt am 20. Dezember 2002, leitete der Oberfinanzpräsident gegen die Angeschuldigte das förmliche Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich in Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren aus. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss führte der Untersuchungsführer das Verfahren fort und veränderte dessen Gegenstand auf Bitte des Vertreters der Einleitungsbehörde im Jahr 2005 und mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde im Jahr 2007 erneut.
8 Mit Beschluss v... – 5... – hatte das Amtsgericht C... den Antrag der Einleitungsbehörde, für die Angeschuldigte wegen Verhandlungsunfähigkeit einen Betreuer im Disziplinarverfahren zu bestellen, abgelehnt, weil diese nicht verhandlungsunfähig sei. Nachdem die Angeschuldigte mehrere Termine im behördlichen Untersuchungsverfahren unter Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit durch ihren Verteidiger hatte absagen lassen, bestellte das Amtsgericht D... auf erneuten Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss v... – 6... – für die Angeschuldigte wegen Verhandlungsunfähigkeit einen Betreuer für das Disziplinarverfahren; diese Betreuung hob das Amtsgericht D... durch Beschluss v... wieder auf.
9 Nach Abschluss der Untersuchung legte der Vertreter der Einleitungsbehörde der Ruhestandsbeamtin mit der Anschuldigungsschrift vom 23. Juni 2009, die dem damaligen Betreuer im Disziplinarverfahren am 10. Juli 2009 zugestellt worden und dem Verteidiger am 1. Oktober 2010 zugegangen ist, als Dienstvergehen zur Last:
10 1. Sie hat als Amtsträgerin durch die Anzeige einer fingierten Betriebsaufnahme der Firma „U - Ft J... – Fördertechnik" vom 11.05.1999, die u. a. die erdachte Betriebsanschrift S... Str. 54, 1... Berlin, c/o A. B..., trägt, die Zuständigkeit für die Besteuerung des Herrn C..., H...str. 5, 1... Berlin, zu Unrecht aus dem Bereich des Finanzamts C... in den Bereich des damaligen Finanzamts K... verlegt. Durch eine fingierte steuerliche Abmeldung der Firma „U - Ft J... – Fördertechnik" vom 11.01.2000 erwirkte sie dann die ursprüngliche Zuständigkeit für die Besteuerung des Herrn C..., H...str. 5, 1... Berlin, wieder im Bereich des Finanzamts C..., um ihre Tat zu verdecken.
11 2. Sie hat als Amtsträgerin im Jahre 2000 in Berlin durch drei Handlungen das damalige Finanzamt K... über steuerlich erhebliche Tatsachen getäuscht und dadurch die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 nebst Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 und 1998 für ein fingiertes Steuerschuldverhältnis verkürzt, indem sie wissentlich und willentlich die von ihr erdachten Daten für die nicht existente Steuerpflichtige GbR U... & J..., S... Str. 54, 1... Berlin, unter der Steuernummer 5... in die Datenverarbeitungsanlage der Berliner Finanzbehörden zum Zwecke der Steuererstattung eingegeben und die entsprechenden Erstattungsbeträge von insgesamt 15.405,22 € (30.130,-- DM) veruntreut hat.
12 3. Sie hat als Amtsträgerin gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Industriemechaniker, Herrn O..., im Jahre 2000 in Berlin durch zwei Handlungen das damalige Finanzamt K... und das Finanzamt R... über steuerlich erhebliche Tatsachen getäuscht und dadurch die Umsatzsteuer 1999 und die Einkommensteuer 1999 für ein fingiertes Steuerschuldverhältnis verkürzt, indem sie wissentlich und willentlich.
13 a) die von ihr erdachten Daten für die nicht existente Steuerpflichtige GbR Uy... & v..., M...str, 12, 1... Berlin, unter der Steuernummer 5... in die Datenverarbeitungsanlage der Berliner Finanzbehörden zum Zwecke der Steuererstattung eingegeben und den entsprechenden Umsatzsteuer-Erstattungsbetrag 1999 i.H.v. 4.512,15 € (8.825,--- DM) veruntreut hat;
14 b) durch die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb für die Beteiligten der GbR bewirkt hat, dass eine maschinell erstellte Mitteilung über den auf den Beschuldigten v... entfallenden Verlustanteil an das FA R... übermittelt wurde, die zu einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung führte und den sich daraus ergebenden Einkommensteuer-Erstattungsbetrag 1999 i.H.v. 6.747,52 € (13.197,-- DM) veruntreut hat.
15 Im sachgleichen Strafverfahren wegen der Vorwürfe zu 2. und 3. verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Angeschuldigte durch Urteil v..., das seit dem 29. Oktober 2003 rechtskräftig ist – 3... –, wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in drei Fällen, jeweils tateinheitlich mit Untreue im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aussetzte.
Entscheidungsgründe
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