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VG Berlin: Entzug des Reisepasses bei zu erwartender Steuerflucht, VG 23 L 410.14

Redaktioneller Leitsatz

Einem Steuerpflichtigen kann der Pass entzogen werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund seiner erheblichen Steuerschulden ein Fluchtversuch möglich erscheint.

[...]

Tatbestand

I.

Der 1954 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seines Reisepasses und die Beschränkung seines Personalausweises.

Mit Urteil vom 28. Januar 2009 (24 KLs 616 Js 17935/08) verurteilte das Landgericht Mannheim den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Nachdem die Restfreiheitsstrafe im April 2010 zur Bewährung ausgesetzt wurde, meldete sich der Antragsteller zunächst in Mannheim an. Nach fünf Monaten meldete er sich in die Niederlande ab. Seit seiner Haftentlassung betreibt der Antragsteller unter dem Aliasnamen „Re... Me...“ ein Unternehmen, das mit der Übernahme von Punkten wirbt, die für Verkehrsverstöße beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen werden; für den tatsächlichen Fahrer fingiert der Antragsteller hierzu eine dritte, tatsächlich nicht existierende Person, die sich wahrheitswidrig des Verkehrsverstoßes be- zichtigt und die Punkte auf diesem Wege „übernimmt“. Für diese entgeltliche Tätigkeit hat der Antragsteller bislang keinerlei Umsatzsteuer abgeführt.

Seit dem 21. Dezember 2011 ist der Antragsteller im Besitz eines vom Land Berlin ausgestellten Reisepasses mit der Nr. C 3... , der bis zum 20. D ezember 2021 gültig ist. Der Reisepass wurde ihm seinerzeit – ebenso wie zeitgleich ein Personalausweis mit der Nr. L 3... - ausgestellt, weil er unter der Adresse R o... in 1.... Berlin angemeldet war. Am 30. April 2012 meldete sich der Antragsteller ab und gab als künftigen Wohnsitz Polen an. Tatsächlich hielt sich der Antragsteller wohl im Raum Berlin, München und Mannheim auf.

Am 10. März 2013 ging beim das Finanzamt Mannheim - Neckarstadt eine E-Mail einer Person ein, die sich als „Ma... Lö... “ bezeichnete. Sie beschrieb ausführlich und unter Angabe detaillierter Einzelheiten das im Internet unter den Adressen „www.p... “ und „www.p..." abrufbare Geschäftsmodells des Antragstellers. Danach soll der Antragsteller im Durchschnitt einen Gewinn pro Fall von 500, - Euro erzielen, was bei geschätzten 500 Fällen im Jahr zu Einnahmen von 250.000, - Euro führe.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 wandte sich das Finanzamt Ma... an das Landesamt für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten und bat darum, den Reisepass des Antragstellers zu entziehen und die sofortige Sicherstellung anzuordnen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Antragsteller dem Land Baden - Württemberg als Steuerpflichtiger einen Betrag von 326.039,16 Euro schulde. Aus dem Zeitraum von 2003 bis 2007 stammten Verbindlichkeiten wegen nicht gezahlter Einkommenssteuern und Beiträge zum Solidaritätszuschlag i.H.v. 250.099,43 Euro, die zum 8. Oktober 2008 fällig gewesen seien (Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung); ferner habe der Antragsteller aus der Tätigkeit als „Punktevermittler“ vermutlich Umsatzsteuern in den Jahren 2010 bis 2012 in Höhe von 75.939,73 Euro, fällig am 21. Juni 2013, hinterzogen. Diese Tatsachen begründeten die Annahme, dass sich der Antragsteller, der über ein Bankkonto in der Schweiz verfüge, seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehe. Da er auch in der Vergangenheit die Steuerbehörden getäuscht habe, sei zu besorgen, dass er sich ohne die Anordnung leicht ins Ausland absetzen könne.

Mit Bescheid vom 1. Apri l 2014 entzog das Landesamt für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller seinen Reisepass. Zudem wurde der Geltungsbereich des Personalausweises dahingehend beschränkt, dass dieser nicht zum Verlassen Deutschlands berechtige. Die Behörde gab dem Antragsteller ferner auf, den Reisepass unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes bestehe. Zur Begründung berief sich die Behörde im Wesentlichen auf das Schreiben des Finanzamtes Ma... vom 22. August 2013. Das darin geschilderte Verhalten zeige, dass der Antragsteller die Absicht habe, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Maßgebliches Indiz für den Steuerfluchtwillen sei unter anderem die Höhe der Steuerschuld, die hier erheblich sei. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt bemüht, diese Schuld zu reduzieren. Es liege nahe, dass er sich jeweils ins Ausland abgemeldet habe, um sich den noch offenen Forderungen der Steuerbehörde zu entziehen. Die Passentziehung sei nicht unverhältnismäßig. Sie sei gleichermaßen geeignet wie erforderlich, um den Antragsteller zur Begleichung seiner Steuerschulden anzuhalten. Seinem Interesse, sich im Bundesgebiet auszuweisen, werde durch die Beschränkung der Geltung des Personalausweises Rechnung getragen. Von einer Anhörung habe abgesehen werden können, da sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten gewesen sei. An der sofortigen Vollziehung der Einziehung des Reisepasses bestehe ein öffentliches Interesse, da die Bestandskraft des Bescheides nicht abgewartet werden könne. Der Staat sei zur Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen, dass die Bürger ihren Steuerpflichten nachkämen. Damit dienten die pass- und ausweisbeschränkenden Maßnahmen der unverzichtbaren Beschaffung staatlicher Mittel. Da der Behörde kein aktueller inländischer Wohnsitz des Antragstellers bekannt war und sie ihn in Thailand vermutete, stellte sie den Bescheid durch öffentliche Zustellung mit Aushang vom 1. April 2014, abgenommen am 17. April 2014, zu. Zugleich wurde die Bundespolizei gebeten, die Passentziehung im Grenzfahndungsbestand auszuschreiben. 

Am 15. April 2014 reiste der Antragsteller aus Thailand kommend auf dem Luftweg nach Berlin ein. Ausweislich seines Einreisestempels war er am 22. Februar 2014 nach Thailand eingereist. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. April 2014 wurde dem Antragsteller übergeben und sein Reisepass sichergestellt. Gegen diesen Bescheid legte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 29. April 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte unter dem 19. Juni 2014 aus, die Voraussetzungen für eine Entziehung des Reisepasses und eine Beschränkung des Personalausweises lägen nicht vor. Zwar sei zutreffend, dass er Steuerschulden beim Land Baden - Württemberg habe. Er verfüge aber nicht über ausreichende Geldmittel, um die Forderung zu begleichen, weshalb sie vom Finanzamt vorläufig niedergeschlagen worden sei. Die Aus- landsaufenthalte hätten auch nicht dazu gedient, sich den steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Vielmehr seien diese dem Bemühen geschuldet gewesen, sich im Ausland neue Erwerbsquellen zu erschließen bzw. angesichts der mangelnden Ressourcen die niedrigeren dortigen Preise zu nutzen. Die Erzwingung eines Aufenthalts im Inland führe nicht dazu, dass die Ansprüche des Landes realisiert werden könnten, da dies nicht zur Vermehrung des vorhandenen Vermögens führen werde. Zudem bestehe die angebliche Umsatzsteuerforderung nicht. Gegen den entsprechenden Festsetzungsbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Akteneinsicht sei bis heute nicht gewährt worden. Dies zeige, dass die Steuerbehörden systematisch zu verhindern suchten, dass er sich mit den Forderungen sachlich auseinandersetzen könne. Die Behörde habe die Angaben des Finanzamtes inhaltlich nicht überprüft, die zum erheblichen Teil unrichtig seien. Tatsächlich beruhten die Annahmen des Finanzamtes auf den falschen Angaben einer Person mit dem (falschen) Namen Ma... Lö... . Dieser habe in der E-Mail gegenüber dem Finanzamt fälschlich behauptet, dass er – der Antragsteller – im Jahre 2012 Gewinne von mindestens 250.000, - Euro gemacht habe, die er nicht versteuert habe. Die Steuerschätzung sei allein auf dieser Grundlage erfolgt. Bei dem Anzeigenden handele sich richtig um einen Herrn Gr... , der in Thailand lebe. Dieser habe die Anzeige nur erstattet, weil der Antragsteller ihm noch Geld schulde. Mit ihm habe er anfänglich von Anfang 2012 bis Frühjahr 2013 den Handel gemeinsam betrieben. Tatsächlich sei hierbei lediglich ein Betrag von 20.000, - Euro erzielt worden. Die Geschäfte seien aber nicht von Deutschland, sondern von der Schweiz aus betrieben worden. Er sei deshalb nicht in Deutschland steuerpflichtig. Inzwischen habe Herr Gr... das Geschäftsprinzip kopiert und betreibe den „ Punktehandel “ ebenfalls. Ihm sei es mit seiner Anzeige insbesondere darum gegangen, mit ihm einen unliebsamen Konkurrenten aus dem Weg zu räumen. Es gebe daher keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er im Inland Umsätze oder Erträge erzielt habe. Das Land Berlin sei daher von den Finanzbehörden offensichtlich über das Vorliegen entsprechender Beweise getäuscht worden. Mit der angegriffenen Maßnahme werde er gezwungen, im Bundesgebiet zu leben, ohne dass hierdurch irgendjemand einen Vorteil habe.

Zum Widerspruch befragt, teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Ma... unter dem 4. Juli 2014 mit: Tatsächlich schulde der Antragsteller dem Land Baden - Württemberg nunmehr Umsatzsteuern in Höhe von 103.572,80 Euro. Deshalb werde gegen ihn wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Soweit er behaupte, über keine ausreichenden Geldmittel zu verfügen, um die Steuernachzahlung zu begleichen, treffe dies nicht zu. Tatsächlich habe er bei dem Bankinstitut Po... in der Schweiz insgesamt drei Konten eröffnet, über die allein er verfügungsberechtigt sei. Dort seien im Jahr 2011 6.757,44 Euro eingegangen, im darauffolgenden Jahr 327.573,09 Euro und im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 48.664,00 Euro. Als Zahlungsgrund sei bei den meisten Eingängen „MPU - Beratung“ angegeben. Zudem stehe fest, dass der Antragsteller den bereits genannten Betrag von 250.093,43 Euro schulde. Auch diesbezüglich treffe nicht zu, dass der Antragsteller kein Geld habe, um die Schuld zu begleichen. Denn er habe bereits am 15. Juli 2010 ein Girokonto bei der Sparkasse Ma... eröffnet. Dort seien ihm insgesamt Beträge in Höhe von 84.629,54 Euro gutgeschrieben worden. Ferner habe er bei dieser Sparkasse einen Darlehensvertrag über 16.757,66 Euro abgeschlossen. Diesen habe er monatlich mit 335,10 Euro bedient und die restliche Darlehenssumme im November 2012 komplett abgelöst. Es treffe auch nicht zu, dass die Umsatzsteuerforderungen für den Zeitraum von 2010 bis 2012 nicht bestünden. Denn hierüber habe das Finanzamt Ma... am 17. Mai 2013 entsprechende Umsatzsteuerbescheide erlassen. Die Beitreibung der offenstehenden Forderung sei lediglich deshalb vorläufig niedergeschlagen worden, weil eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers nicht bekannt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides und insbesondere auf die genannte Stellungnahme des Finanzamtes. Ebenfalls am 15. Juli 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht sowie am 15. August 2014 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 23 K 479.14 anhängig ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Passentziehung lägen nicht vor. Es könne keine Rede davon sein, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Insbesondere sei er nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen überhaupt nachzukommen. Voraussetzung sei ohnehin, dass vollstreckbare Steuerbescheide bestünden. Dies sei nicht der Fall. Die Steuerforderungen für die Jahre vor 2008 seien niedergeschlagen worden. Zwar führe dies nicht zu einem Erlöschen der Steuerschuld, an das Vorliegen eines Steuerfluchtwillens seien unter diesen Umständen aber erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn einer Forderung, die von der Behörde nicht verfolgt werde, müsse man sich nicht entziehen. Zudem fehle es zwischen dem Kausalzusammenhang zwischen dem tatsächlichen oder beabsichtigten Auslandsaufenthalt und den steuerlichen Zahlungsverpflichtungen. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil er vermögenslos sei. Er habe deshalb gar kein Motiv, ins Ausland zu gehen. Alleiniges Motiv seien die dortigen niedrigeren Lebenshaltungskosten. Die Maßnahme sei auch un- verhältnismäßig. Sie sei nicht geeignet, um die Steuerforderungen zu realisieren. Wenn der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand sein Bankkonto in der Schweiz sei, könne darin vollstreckt werden, ohne dass die Anwesenheit seiner Pe r- son im Inland zwingend erforderlich sei. Zudem könne der verfolgte Zweck auch durch einen Zugriff auf die Verm ö genswerte im Inland gefördert werden. Es stelle sich auch als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er in seinem Bemühen um die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse gehindert werde, in die vorhandenen Akten Einsicht zu nehmen, andererseits aber massiv in seine Freizügigkeit und seine Reisefreiheit eingegriffen werde.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 23 K 479.14 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. Juli 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus: Das gesamte Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit bis heute sei geprägt davon, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen habe entziehen wollen . In diesem Sinne sei auch seine Angabe zu werten, ohne Einkommen und Vermögen zu sein, denn immerhin seien auf seinem Konto von Oktober 2010 bis März 2013 insgesamt etwa 467.000, - Euro eingegangen. Soweit er sich auf die Niederschlagung der Steuerforderung berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er seiner Verpflichtung nach § 154 Abs. 2 AO nicht nachgekommen sei, die Änderung seiner Vermögensverhältnisse mitzuteilen. Seine tatsächlichen Wohnverhältnisse habe er nach seiner Haftentlassung regelmäßig verschleiert. Zudem habe er seine melderechtliche Verpflichtung zur Anmeldung nicht erfüllt, wenn er keine ladungsfähige Anschrift angebe und behaupte, gezwungen zu sein, ohne festen Wohnsitz bei einer Bekannten zu leben. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er den „Punktehandel“ aus der Schweiz betrieben habe.

Entscheidungsgründe

[...]

VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2014, VG 23 L 410.14

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