Redaktioneller Leitsatz
Ein Beamter kann wegen seines außerdienstlichen Verhaltens auf dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn dieses nachteilige Rückschlüsse auf das Amtsverhältnis zulässt. Dies ist zumindest dann gegeben, wenn der Beamte wiederholt Steuern hinterzogen und Urkunden gefälscht hat.
Tatbestand
Der am 00. K. 0000 geborene Beklagte ist geschieden und Vater einer im Jahr 0000 geborenen Tochter.
Zum 0000 wurde der Beklagte zum Justizvollzugsangestellten, zum 0000 zum Justizvollzugsobersekretäranwärter, zum 0000 zum Justizvollzugsobersekretär z. A. und zum 0000 zum Justizvollzugsobersekretär ernannt.
Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt am 0000mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet.
Der Beklagte kam schwerpunktmäßig im Pforten- und Fahrdienst der Berufsförderungsstätte der Justizvollzugsanstalt C. -M. zum Einsatz. Aufgrund von Auffälligkeiten im Rahmen von Dienstfahrten (mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen, unterlassene Meldungen über Besonderheiten während des Fahrdiensteinsatzes, fehlende Nachvollziehbarkeit für zurückgelegte Fahrtstrecken) wurde der Beklagte in der Zeit von März 2009 bis K. 2010 und sodann erneut ab März 2010 nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt.
Der Beklagte lebt aktuell nach eigenen Angaben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Durch Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. vom 1. Juni 2010 erhielt der Kläger Kenntnis von einem gegen den Beklagten anhängigen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerverkürzung für die Jahre 2005 bis 2009. Aufgrund der vom Finanzamt übersandten Unterlagen ergaben sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte durch die Verwendung gefälschter Bescheinigungen seiner Dienststelle und die missbräuchliche Verwendung von Dienstsiegeln strafbar gemacht haben könnte.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C. .
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und die vorläufige Dienstenthebung angeordnet. Dem Beklagten wurde untersagt, die Diensträume der JVA C. -M. zu betreten. Von einer Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde abgesehen. Im Hinblick auf das wegen desselben Sachverhaltes anhängige Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW ausgesetzt.
Durch seit dem 16. August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 0000 – 0000 – wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, in einem Fall versucht, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall (§§ 370 Abs. 1 AO, 267 Abs. 1 und 3 Nr. 4, 22, 23, 52, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenüber der anderweitig verfolgten F. N. wurde das Strafverfahren zunächst hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Erstellung einer Bescheinigung vom 19. K. 2010 wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 154, 154a StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2011 beschränkt und schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 750,00 Euro eingestellt.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Der Beklagte wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört. Er ließ sich über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 zur Sache ein und äußerte sich nach Übersendung des Ermittlungsberichts vom 26. K. 2012 mit Schreiben vom 12. März 2012 abschließend. Dem Beklagten wurde im Hinblick auf die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit Schreiben vom 21. März 2012 Gelegenheit gegeben, die Beteiligung des örtlichen Personalrats zu beantragen. Der örtliche Personalrat gab auf entsprechenden Antrag des Beklagten unter dem 4. Juni 2012 eine Stellungnahme ab.
Der um die Erkenntnisse aus einer erneuten Beweisaufnahme erweiterte Ermittlungsbericht vom 26. Juni 2012 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 26. Juli 2012 sowie dem Beamten selbst am 30. Juli 2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. August 2012 äußerte sich der Beklagte über seinen Bevollmächtigten und beantragte die nochmalige Beteiligung des örtlichen Personalrates. Dieser erklärte mit Schreiben vom 17. September 2012, dass er an der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 festhalte.
Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts I. vom 26. November 2012 – 0000 - wurde festgestellt, dass, nachdem das Land O. -X. mit Schreiben vom 11. August 2010 zunächst die fristlose Kündigung gegenüber Frau N. ausgesprochen hatte, das zwischen dem Land und F. N. bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem 31. Juli 2011 geendet hat.
Der Kläger hat bereits am 28. September 2012 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten Folgendes vor:
Der Beklagte habe bei der Abgabe seiner Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 gegenüber dem Finanzamt C. im Rahmen seiner Werbungskosten wahrheitswidrig angegeben, zur Durchführung von Seminaren außerhalb seiner Stammdienststelle in X1. (überbetriebliche Ausbildung von Inhaftierten), C1. (Antigewalttraining für Strafgefangene) und N1. (Ausbildung im Bereich des sozialen Trainings) tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus habe er wahrheitswidrig angegeben, diese Orte mit seinem privaten Pkw angefahren zu hab
Die Deutsche Schule für B. in X1. sowie das Gartenbauzentrum in N1. -X2. seien überbetriebliche Ausbildungsstätten, an deren Lehrgängen auch Inhaftierte der JVA C. -M. , die im Bereich Garten- und Landschaftsbau beruflich qualifiziert werden, teilnähmen. Ein dienstlicher Bezug zu einer Einrichtung in C1. bestehe nicht. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte es, die Inhaftierten mit einem Dienstfahrzeug während der Dienstzeit nach X1. bzw. N1. -X2. zu bringen und nach Ausbildungsende wieder abzuholen. Dienstfahrten zu den überbetrieblichen Ausbildungsstätten unter Nutzung eines privaten Fahrzeuges seien nicht angeordnet worden. Eine inhaltliche Mitarbeit bei der Ausbildung der Inhaftierten habe dem Beklagten nicht oblegen. Insbesondere sei er nicht zur Durchführung von Seminaren, Unterrichtseinheiten oder Unterweisungen eingesetzt gewesen.
Im Einzelnen habe der Beklagte folgende falsche Angaben in seinen Steuererklärungen gemacht
In seiner Einkommensteuererklärung vom 24. K. 2006 für das Jahr 2005 habe er angegeben, unter Nutzung seines eigenen Pkw ohne Aufwendungsersatz durch seinen Dienstherrn Arbeitsstätten in C1. und X1. aufgesucht zu haben. An 36 Tagen habe er 130 km und an 82 Tagen 116 km zurückgelegt. Außerdem seien ihm Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 708 € (118 Tage à 6 €) entstanden. Tatsächlich seien entsprechende Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht durchgeführt worden und der Verpflegungsmehraufwand sei nicht angefallen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 sei die Einkommensteuer auf 2.238 € - und damit um 1.221 € zu niedrig – festgesetzt worden.
In seiner Einkommensteuererklärung vom 10. April 2007 für das Jahr 2006 habe der Beklagte wahrheitswidrig angegeben, unter Nutzung seines eigenen Pkw ohne Aufwendungsersatz durch seinen Dienstherrn Arbeitsstätten in C1. und X1. aufgesucht zu haben. An 38 Tagen habe er 130 km und an 80 Tagen 116 km zurückgelegt. Tatsächlich seien entsprechende Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht durchgeführt worden. Auf Nachfrage seitens des Finanzamtes habe der Beklagte dort am 19. April 2007 ein auf den 16. April 2007 datiertes Bestätigungsschreiben vorgelegt, in dem es u. a. heiße:
„Die bereits erwähnten Seminare finden parallel zur überbetrieblichen Ausbildung der Strafgefangenen in C1. und X1. statt (teilweise auch in N1. -X2. ). Die dortigen Einrichtungen (Psychologiezentrum C1. und Schule für soziales Training) stellen uns die Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Unterrichtseinheiten werden von mir zu Hause vor- und nachbereitet. Die Vor- und Nachbereitung beinhaltet u.a. auch Arbeitsmittel, Uniformteile sowie 20 € für einen genutzten Raum meiner Wohnung. Die Fahrten dorthin verrichte ich mit meinem eigenen Pkw.“
Diese unter dem Kopfbogen der JVA C. -M. ausgestellte Bescheinigung habe der Beklagte selbst angefertigt. Zuständig für das Ausstellen derartiger Bescheinigungen wäre die Personalabteilung der JVA gewesen. Zur Verwendung eines Briefkopfes der Anstalt für private Zwecke sei der Beklagte nicht befugt gewesen. Dass es sich um ein nicht autorisiertes Schreiben der Anstalt handele, ergebe sich auch daraus, dass die im Kopfbogen angegebene Funktion „Fahrdienstleitung“ in der JVA nicht existiere. Das Schreiben sei darüber hinaus mit dem Dienstsiegel Nr. 2 der JVA versehen gewesen. Dieses Dienstsiegel komme ausschließlich in der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA C. -M. zum Einsatz. Zur Verwendung des Dienstsiegels sei der Beklagte zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 sei die Einkommensteuer letztlich auf 1.746 € - und damit um 1.499 € zu niedrig - festgesetzt worden.
In seiner Einkommensteuererklärung vom 7. Mai 2008 für das Jahr 2007 habe der Beklagte unzutreffende Angaben zu den mit seinem eigenen Pkw zurückgelegten Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht. So habe er angegeben, an 38 Tagen 22 km, an 36 Tagen 130 km und an 80 Tagen 116 km zurückgelegt zu haben. Tatsächlich seien entsprechende Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht durchgeführt worden. Nachdem das Finanzamt die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung über die Anzahl der Arbeitstage und der Einsätze in X1. und C1. angefordert habe, habe der Beklagte zwei auf den 16. Juni 2008 und 30. Juni 2008 datierte, durch ihn selbst - ohne Vertretungsbefugnis auf dem Briefkopf der hiesigen Behörde - ausgestellte und mit dem Namen „0000“ unterzeichnete Bestätigungsschreiben vorgelegt. Das Schreiben vom 16. Juni 2008 sei darüber hinaus mit dem Dienstsiegel Nr. 2 versehen gewesen. Frau X3. sei zum damaligen Zeitpunkt zwar Mitarbeiterin der JVA, jedoch in der Zweiganstalt S. eingesetzt und auch nicht mit der Personalsachbearbeitung betraut gewesen, so dass das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen auch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen sei. Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 sei die Einkommensteuer auf 1.642 € - und damit um 1.862 € zu niedrig – festgesetzt worden.
In der Einkommensteuererklärung vom 17. Februar 2009 für das Jahr 2008 habe der Beklagte wahrheitswidrig angegeben, unter Nutzung seines eigenen Pkw ohne Aufwendungsersatz durch seinen Dienstherrn Arbeitsstätten in C1. und X1. aufgesucht zu haben. An 11 Tagen habe er 110 km und an 65 Tagen 96 km zurückgelegt. Tatsächlich seien entsprechende Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht durchgeführt worden. Aufgrund dieser Angaben sei mit Bescheid vom 30. April 2009 die Einkommensteuer auf 3.506 € - und damit um 556 € zu niedrig – festgesetzt worden.
In der Einkommensteuererklärung vom 9. Februar 2010 für das Jahr 2009 habe der Beklagte seine Reisekosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit auf 3.435 € beziffert. Zu berücksichtigen seien Fahrtkosten für Fahrten nach X1. (35 Tage à 112 km), C1. (30 Tage à 139 km) und N1. (25 Tage à 85 km) sowie Verpflegungskostenmehraufwand von 540 € (90 Tage à 6 €). Tatsächlich seien entsprechende Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht durchgeführt worden, und der Verpflegungskostenmehraufwand sei nicht angefallen. Zum Nachweis der Kosten habe der Beklagte beim Finanzamt ein auf den 19. K. 2010 datiertes, von ihm selbst – ohne Vertretungsbefugnis auf einem Briefkopf der hiesigen Einrichtung – ausgestelltes, mit dem Namen „X3. “ unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel Nr. 2 der JVA C. versehenes Bestätigungsschreiben vorgelegt. Nach der Darstellung der Organisationsabläufe in der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA C. vom 20. Juni 2012 durch den dortigen Verwaltungsleiter werde das Dienstsiegel dort vom Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle verwahrt und außerhalb der Geschäftszeiten in einem in die Wand eingelassenen Stahlschrank unter Verschluss gebracht. Das Büro des Leiters der Vollzugsgeschäftsstelle sei nur über ein Großraumbüro zu erreichen, in dem sich zu dem fraglichen Zeitpunkt vier Arbeitsplätze befunden hätten. Dieses Großraumbüro sei nie vollständig unbesetzt, sodass es nach Einschätzung des Verwaltungsleiters der JVA C. nicht möglich gewesen sein könne, dass der Beklagte als anstaltsfremde Person zweimal in das Büro des Leiters der Vollzugsgeschäftsstelle habe gelangen können, um sich dort des Dienstsiegels zu bemächtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte nur unter Mithilfe eines/r in dem Großraumbüro tätigen Bediensteten der Vollzugsgeschäftsstelle an das Dienstsiegel habe gelangen können. Konkret handele es sich bei der involvierten Mitarbeiterin um die Verwaltungsbeschäftigte F. N. (geschiedene X3. ). Auffällig an dem Bestätigungsschreiben vom 19. K. 2010 sei, dass der verwendete Briefkopf nicht den offiziellen Vorgaben entspreche, da seit April 2009 ein Briefkopf im NRW-Design zum Einsatz komme. Die Unterschrift von Frau X3. sei insofern bemerkenswert, als Frau X3. mit Schließung der Zweiganstalt S. zum 1. Juli 2009 an die JVA C. versetzt worden sei. Außerdem habe sie zwischenzeitlich geheiratet und heiße mit neuem Familienname nunmehr N. . Auch ein Unterschriftenvergleich lege nahe, dass die Bescheinigung nicht von Frau N. unterzeichnet worden sei. Auffallend an der Bescheinigung sei ferner, dass zwar Kopfbogen und Anschrift auf die JVA C. -M. hindeuteten, das Siegel jedoch zur JVA C. gehöre und im Absenderfeld die dienstliche Rufnummer von Frau N. in der JVA C. angegeben sei.
Auf Nachfrage seitens des Finanzamtes habe der Beklagte ein weiteres Bestätigungsschreiben beim Finanzamt eingereicht, das auf den 6. April 2010 datiert sei. Dieses Schreiben habe auszugsweise folgenden Inhalt:
„….Auf diesen Fahrten nahm Herr B1. den (abgeordneten) Kollegen E. L. …, Stammdienststelle JVA J. mit … (Herr B1. ) stellt sich für diese Seminar freiwillig zur Verfügung und trägt mit der selbständigen Unterrichtsdurchführung erheblich zum Betriebsfrieden bei. Selbstverständlich stehen wir, auch im Rahmen unserer Mitwirkungspflicht, für weitere Informationen jederzeit zur Verfügung.“
Der in dieser Bescheinigung angegebene Mitfahrer E. L. sei am 22. Juli 2004 an die JVA J. versetzt worden. Er sei im Jahr 2009 nicht an die JVA C. abgeordnet gewesen. Dienstliche Berührungspunkte zwischen dem Beklagten und Herrn L. im Jahr 2009 seien daher mehr als unwahrscheinlich, zumal Herr L. seit dem 2. K. 2009 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen und mit Ablauf des Monats Mai 2010 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Das Schreiben vom 6. April 2010 weise formale Besonderheiten auf, die es als Fälschung auswiesen. So werde die unzutreffende Behördenbezeichnung „Justizvollzugsanstalt C. mit Zweiganstalt C. -M. “ verwandt. Die als Sachbearbeiterin angeführte Frau N. werde fälschlicherweise ohne „h“ geschrieben. Die Unterschrift weise allerdings die richtige Schreibweise auf. Auch dieses Schreiben sei mit dem Dienstsiegel Nr. 2 der JVA C. versehen.
Mit Bescheid des Finanzamts C. vom 14. Juni 2010 sei für das Jahr 2009 eine Berücksichtigung der Dienstreisekosten abgelehnt worden. Durch die unzutreffenden Angaben wäre die Einkommensteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 1.214 € verkürzt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten, das die Straftatbestände der Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung im besonders schweren Fall erfülle, sowie durch die unrechtmäßige Verwendung von Dienstsiegeln und die Manipulation von Behördenkopfbögen schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Gegen diese Integritätspflicht verstoße ein Beamter, wenn er in persönlicher Bereicherungsabsicht Steuer- und Straftatbestände verwirkliche und zur Realisierung unrechtmäßiger finanzieller Vorteile seine beamtenrechtliche Stellung und seine dienstlichen Zugriffsmöglichkeiten auf behördliche Schriftstücke und Dienstsiegel missbrauche. Ebenso liege ein Verstoß gegen Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vor. Bedienstete von Justizvollzugsanstalten sollten durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so nicht nur durch Anordnungen, sondern auch durch eigenes Beispiel die Gefangenen zur Mitarbeit im Vollzug und zu einer geordneten Lebensführung hinführen. Gerade im Hinblick auf ihre Vorbildfunktion gegenüber den Inhaftierten hätten Justizvollzugsbedienstete eine besondere Verpflichtung zur Einhaltung von Normen und Gesetzen. Die Verwirklichung von Straftatbeständen stelle daher eine massive Verletzung der aufgezeigten Berufspflichten eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes dar. Soweit es sich hinsichtlich der unwahren Angaben in den Steuererklärungen um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele, sei es auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Verstoß gegen Steuer- und Straftatbestände wiege bei einem Beamten im Justizdienst besonders schwer, da gerade von ihm in besonderem Maße Normentreue erwartet werde. Auch der Umstand, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten handele, der Beklagte vielmehr über mehrere Jahre fortgesetzt gehandelt habe und für den Fiskus ein nicht unbeträchtlicher, wenn auch inzwischen wieder ausgeglichener Schaden entstanden sei, falle ansehensmindernd und erschwerend ins Gewicht. In höchstem Maße vertrauensschädigend wirke sich auch aus, dass der Beklagte zur Realisierung von Steuervorteilen nicht nur falsche Angaben in seinen Steuererklärungen gemacht habe, sondern zur Untermauerung seiner falschen Angaben seine Stellung und seine Zugriffmöglichkeiten auf behördliche Schriftstücke und Dienstsiegel ausgenutzt und mit Beharrlichkeit durch Vorlage gefälschter Bestätigungsscheiben sein Ziel weiter verfolgt habe. Das Verhalten des Beklagten stelle somit ein inner- und außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 34 Satz 3 BeamtStG und Nr. 1 Abs. 2 DSVollz dar. Soweit die in Rede stehenden Pflichtverletzungen vor dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetz zum 1. April 2009 begangen worden seien, fänden §§ 83 Abs. 1 i. V. m. 57 Satz 3 LBF NRW a. F. Anwendung. Das Fehlverhalten besitze neben der strafrechtlichen Relevanz auch ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht, da der Beklagte nicht nur falsche Angaben in den Steuererklärungen gemacht und zur Vorteilserlangung Bescheinigungen seiner Dienststelle gefälscht habe, sondern zum Beweis ihrer Echtheit sich unter Ausnutzung der Arglosigkeit von Kollegen auch Zugriffsmöglichkeiten auf behördliche Insignien verschafft und eine Kollegin unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft in sein kriminelles Vorgehen involviert habe.
Entscheidungsgründe
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