Redaktioneller Leitsatz
Einer Finanzbeamtin im Ruhestand wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie durch fingierte Zuständigkeitswechsel und fingierte Steuerschuldverhältnisse nicht gerechtfertigte Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 26.664,89 EUR realisiert hat (Steuerhinterziehung im besondre schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall).