Redaktionelle Leitsätze
1. Auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und ist nicht generell selbständig i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.
2. "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wurden.
Tatbestand
8 a) Der Angeklagte betätigte sich als „Wiederverkäufer“ von Neufahrzeugen. Den Vertragshändlern war es von den Fahrzeugherstellern untersagt, Neufahrzeuge an „Wiederverkäufer“ zu veräußern. „Wiederverkäufer“ wie die vom An-geklagten geführte A. wurden in „schwarze Listen“ aufgenommen, die die Fahrzeughersteller den Vertragshändlern überließen. Dementsprechend war es dem Angeklagten nicht möglich, für die A. Neufahrzeuge von Vertragshändlern zu erwerben.
9 Um dies zu umgehen, hatte G. Fahrzeuge nach vom Angeklagten vorgegebenen Ausstattungsmerkmalen ausgesucht und im Namen einer der „G. firmen“ von verschiedenen Verkäufern erworben; das hierfür erforderliche Geld hatte ihm der Angeklagte zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Bei Lieferung des Fahrzeugs überließ G. das Fahrzeug dem Angeklagten für die A. und erteilte unter dem Namen der entsprechenden „G. firma“ der A. eine Rechnung mit Umsatzsteu-erausweis (Rechnungen lfd. Nummern 3 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 15 der tabellarischen Darstellung, UA S. 24).
10 Ob und ggf. inwieweit die jeweiligen Fahrzeugverkäufer Kenntnis vom Angeklagten und seinen Absprachen mit G. gehabt hatten, ist nicht festgestellt.
Entscheidungsgründe
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