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BGH: Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, 1 StR 6/13

Redaktionelle Leitsätze

1. Für das unmittelbare Ansetzen zur Steuerhinterziehung sind bei der Beauftragung eines Steuerberaters auch mögliche Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung maßgeblich, soweit dieser nicht lediglich zum Schein beauftragt ist.

2. Eine Kündigung der Beauftragung des Steuerberaters stellt noch keinen Versuchsbeginn dar. Die Verlängerung einer Frist entfällt nicht schon dadurch, dass der Grund für diese nicht mehr gegeben ist.

Tatbestand

[...]

5 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit dem 28. Juni 2006 Geschäftsführer der B. IVV. Er wurde am 2. Juli 2008 abberufen und durch den neuen Geschäftsführer K. ersetzt. 

6 Die B. IVV war ab September/Oktober 2006 durch den Steuerberater T. aus dem Steuerbüro H. und T. in O. steuerlich beraten. Dem Steuerbüro war u.a. die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung übertragen. Es erstellte auch (wunschgemäß in Papierform) die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die allerdings im Hinblick auf die hohen Zahllasten weder von dem Angeklagten noch von dem Mitangeklagten B. an das Finanzamt weitergeleitet wurden (UA S. 12). Zudem wurde für die B. IVV für das Jahr 2007 weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch eine Körperschaftsteuererklärung noch eine Gewerbesteuererklärung eingereicht. 

7 Mit am selben Tag beim Steuerbüro H. und T. eingegangenem Telefax vom 27. Juni 2008 kündigte der Angeklagte das Mandat mit dem Steuerbüro mit sofortiger Wirkung. Einen neuen steuerlichen Berater bestellte der Angeklagte nicht. Vielmehr beantragte er nur wenige Tage später, am 2. Juli 2008, dem Tag seiner Abberufung als Geschäftsführer, gemeinsam mit dem neuen Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. IVV (UA S. 13). 

[...]

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Urteil vom 12. Juni 2013, 1 StR 6/12

 

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