Redaktioneller Leitsatz
Hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen könnten sich höhere Vorsteuerabzüge infolge eines höheren Betriebskostenanteils zumindest auf die Strafzumessung auswirken.
Tatbestand
Der Angeklagte war in den Jahren 1991 bis 2000 als selbständiger Handelsvertreter für die V. Verlag OHG (V. Verlag) in München tätig. Er erhielt Provisionen für die Vermittlung von Anzeigenaufträgen. Einen Teil der Provisionen gab er an für ihn tätige Unterbevollmächtigte weiter. Die Höhe der Provisionszahlungen hat das Landgericht für die Jahre 1995 bis 1999 auf jeweils mindestens 200.000 DM einschließlich Umsatzsteuer beziffert und seinen Betriebskostenanteil auf höchstens 30 % hiervon geschätzt.
Im Jahr 2000 stellte der Angeklagte seine Tätigkeit für den V. Verlag ein und arbeitete als Handelsvertreter und Verkaufsleiter für die R. Verlagsgesellschaft mbH. Auch dort beauftragte der Angeklagte Unterbevollmächtigte. Eine im Jahr 2003 bei dem Angeklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab für das Jahr 2001 steuerpflichtige Umsätze von mehr als 375.000 DM und Vorsteuern in Höhe von etwa 35.000 DM.
Die von ihm erzielten Gewinne und Umsätze gab der Angeklagte in den Jahren 1995 bis 1999 in den von ihm beim Finanzamt eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nur unvollständig an. Gewerbesteuererklärungen gab er überhaupt nicht ab. Hierdurch verkürzte der Angeklagte Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern. Eine im Dezember 2002 beim Finanzamt eingereichte unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 führte nicht mehr zu einer vollendeten Steuerhinterziehung, weil das Finanzamt der Auszahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages nicht zustimmte.
Der Angeklagte hat sich eingelassen, seine „gesamten Unterlagen auf die Müllkippe“ gebracht zu haben. Seine Betriebsausgaben hätten 1995 bis 1999 aber mehr als 50 % der von ihm erzielten Einnahmen betragen. Zudem hätten ihm die Unterbevollmächtigten versichert, dass sie die „Mehrwertsteuer-Option“ ausüben würden.
Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe bei dem V. Verlag mit Unterbevollmächtigten gearbeitet, die er „schwarz“ bezahlt habe. Im Übrigen habe der Angeklagte keine Zahlen genannt, anhand derer sich für die Jahre 1995 bis 1999 ein Betriebskostenanteil von mehr als 50 % auch nur ansatzweise herleiten ließe. Auf die erzielten Provisionseinnahmen entfalle höchstens ein Betriebskostenanteil von 30 %.Entscheidungsgründe
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