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BGH: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei Versuch möglich, 1 StR 332/10

Redaktioneller Leitsatz

Auch für den Fall, dass der Täter lediglich auf die Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in großem Außmaß abzielt, diesen tatsächlich aber nicht erreicht (Versuch) kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

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BGH, Beschl. v. 28.07.2010, 1 StR 332/10

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