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BGH: Umsatzsteuerhinterziehung durch Empfänger einer unrichtigen Gutschrift, 1 StR 579/13

Redaktioneller Leitsatz

Eine Hinterziehung der Umsatzsteuer kann durch vorsätzlichen Vorsteuerabzug von unrichtigen Gutschriften verwirklicht werden.

Tatbestand

[...]

3 a) Seit 28. Dezember 2009 war der Angeklagte Geschäftsführer und al-leiniger Gesellschafter der G. H. (im Folgenden: G. ). Im Zeitraum August bis Dezember 2010 tätigte er folgende Geschäfte mit Altgold: 

4 aa) In den Monaten August bis Oktober 2010 verkaufte der Angeklagte mehrfach zum Schein Altgold an die Go. R. S. (im Folgenden: Go. R. ). Er wusste dabei, dass tatsächlich keine Umsätze stattfanden und er insoweit auch nicht unternehmerisch tätig war. Er übergab lediglich Altgold, was ihm vorher zu diesem Zweck übergeben worden war, an S. , den „Verantwortlichen“ der Go. R. . Das von der Go. R. als Kaufpreis an die G. überwiesene Geld hob der Angeklagte jeweils in bar ab und gab es unter Einbehalt kleiner Beträge an S. zurück. Obwohl die einzelnen Goldverkäufe tatsächlich nicht statt-gefunden hatten, erstellte die Go. R. Ankaufsgutschriften unter offe-nem Ausweis von Umsatzsteuer, denen der Angeklagte nicht widersprach. Die hierbei ausgewiesene Umsatzsteuer betrug für August 2010 220.849,40 Euro, für September 2010 67.802,46 Euro und für Oktober 2010 1.208,25 Euro. 

5 bb) In den Monaten September bis Dezember 2010 führte der Angeklagte im Namen der G. (nicht fingierte) Goldlieferungen an die Scheideanstalten C. sowie M. durch. Über den Verkaufspreis erhielt er jeweils Gutschriften mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer. Die Gutschriften der C. enthielten im Monat September 2010 ausgewiesene Umsatzsteuer von 83.245,95 Euro und im Oktober 2010 von 48.662,50 Euro. Die M. erstellte der G. im Oktober 2010 Gutschriften mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 59.542,31 Euro, im November 2010 von 1.179.428,37 Euro und im Dezember 2010 von 1.184.717,40 Euro.

6 cc) Die „Umsätze“ an die Go. R. im August 2010 erklärte der Angeklagte in einer für diesen Monat für die G. eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung. Für die Monate September bis Dezember 2010 reichte der Angeklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein. 

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 1 StR 579/13

 

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