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Rechtsprechung Steuerdelikte

BFH: Information des Dienstvorgesetzten nach Selbstanzeige, VII B 149/07

Leitsätze

1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.

2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.

BGH: Auswirkung der Vorsteuer auf das Strafmaß, 5 StR 582/07

Redaktioneller Leitsatz

Sollte eine tatsächlich entstandene Vorsteuer nicht geltend gemacht werden, hat dies keinen Einfluss auf die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung. Die unberücksichtigte Vorsteuer kann jedoch in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

BGH: Vorsteuer und Strafzumessung, 5 StR 251/07

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen könnten sich höhere Vorsteuerabzüge infolge eines höheren Betriebskostenanteils zumindest auf die Strafzumessung auswirken.

BFH: "in dubio pro reo" gilt auch im Steuerverfahren, VIII R 81/04

Leitsatz

Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 AO 1977 sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977.

BGH: Vorsteuer und Hinterziehungsschaden, 5 StR 301/04

Redaktioneller Leitsatz

Vorsteuererstattungsansprüche berühren wegen des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes nicht den tatbestandlichen Hinterziehungsschaden; bei der Gewichtung der Tat im Rahmen der Strafzumessung sind sie aber in der Regel – im Wege der Schätzung – zu beachten