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EuGH: Unionsrechtswidrigkeit der Strafbesteuerung, C 326/12

Redaktioneller Leitsatz

Die Regelung des § 6 InvStG stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreihet gemäß Art. 63 AEUV dar, denn sie diskriminiert mittelbar ausländische Investmentfonds gegenüber inländischen. Obwohl die Regelung unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gilt, benachteilitgt sie ausländische Investmentfonds dadurch, dass Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

 Tatbestand

Die Kläger des Ausgangsverfahrens besitzen Anteile an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die bei einer belgischen Bank im Depot gehalten werden.

Von 2003 an wurden die Erträge aus diesen Kapitalanlagen für die Kläger des Ausgangsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt und ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet.

In den Einkommensjahren 2003 bis 2006 handelte es sich bei sämtlichen Investmentanteilen der Kläger des Ausgangsverfahrens entweder um Anteile an sogenannten „schwarzen“ Fonds, deren Besteuerung bis 2003 in § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (BGBl. 1998 I, S. 2820) geregelt war, oder um Anteile an sogenannten „intransparenten“ Fonds, deren Besteuerung in § 6 InvStG geregelt ist.

In den Einkommensjahren 2007 und 2008 erklärten die Kläger des Ausgangsverfahrens Erträge aus Anteilen an sechs Investmentfonds, von denen drei „intransparente“ Fonds waren.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erklärten die Erträge aus ihren Anteilen an diesen Investmentfonds im Wege der Schätzung oder durch Ansatz anhand von ihren Erklärungen beigefügten Belegen oder Informationen aus der Börsenzeitung. Für die Jahre 2003 bis 2008 erklärten sie auf diese Weise Erträge in Höhe von 8 435,43 Euro, 10 500,94 Euro, 12 318,18 Euro, 13 263,04 Euro, 12 672,46 Euro und 14 272,88 Euro, d. h. in Höhe von insgesamt 71 462,93 Euro.

Das Finanzamt ermittelte die Erträge aus den intransparenten Fonds nach der Regel des § 6 InvStG pauschal. Nach seiner Berechnung beliefen sich die von den Klägern des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2003 bis 2008 erzielten Erträge auf 38 503,53 Euro, 32 691,41 Euro, 63 603,62 Euro, 49 463,21 Euro, 37 045,03 Euro und 25 139,27 Euro, d. h. auf insgesamt 246 446,07 Euro.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens fochten diese Bescheide des Finanzamts beim Finanzgericht Düsseldorf an. In diesem Verfahren verständigten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darauf, dass die Erträge für 2003 mit 4 % der Rücknahmepreise zum 31. Dezember 2003, d. h. auf 19 848,07 Euro, zu schätzen sind.

Hinsichtlich der Einkommensjahre 2004 bis 2008 beantragen die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Steuerbescheide abzuändern und als Kapitalerträge für diese Jahre die erklärten Beträge festzustellen, da § 6 InvStG nach ihrer Ansicht gegen die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr verstößt.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass der in § 6 InvStG vorgesehene Mechanismus der pauschalen Besteuerung zwar unterschiedslos für inländische und ausländische intransparente Investmentfonds gelte, dass aber diese Bestimmung dennoch zu einer mittelbaren Diskriminierung intransparenter ausländischer Fonds führen könnte, da inländische Fonds in der Regel die Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG erfüllten, während dies bei ausländischen Fonds in der Regel nicht der Fall sei.

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten” (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen [das Unionsrecht] (Art. [63 AEUV]), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. [65 Abs. 3 AEUV]) darstellt?

Entscheidungsgründe

[...]

EuGH, Urteil vom 09.10.2014, C-326/12

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