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FG Hamburg: Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses vor dem AG/LG, 2 V 43/12

1. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 Strafprozessordnung (StPO) angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH vom 29.01.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).

2. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Ein solches sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot kann nur dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar (vgl. BFH vom 19.08.2009 I R 106/08, BFH/NV 2010, 333).

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 17.08.2011 deshalb rechtswidrig ist, weil er auf Unterlagen basiert, die auf Grund einer möglicherweise rechtswidrigen Durchsuchung der Steuerfahndung bei der Antragstellerin sichergestellt worden sind.

2 Am 08.06.2009 stellte der Sachgebietsleiter für Bußgeld- und Strafsachen und Steuerfahndung A wegen des Verdachts einer Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der Antragstellerin für die Voranmeldezeiträume Januar 2008 bis März 2008 einen Antrag auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Am 02.07.2009 ergingen drei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts H. Ein Durchsuchungsbeschluss betraf die Antragstellerin direkt, der Zweite den Geschäftsführer der Antragstellerin und der Dritte die Steuerberaterin der Antragstellerin. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsbeschlüsse eingelegt. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Durchsuchungen wurden Unterlagen zunächst zur Durchsicht sichergestellt und später durch den Geschäftsführer der Antragstellerin freiwillig herausgegeben. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurden Tatsachen, die auf die Zahlung von Schwarzlöhnen hindeuteten, der zuständigen Ermittlungsbehörde durch Schreiben vom 17.11.2009 mitgeteilt.

3 Durch Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 17.08.2011 änderte der Antragsgegner die auf Grund der am 26.02.2010 eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgte Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und setzte den Feststellungen der Steuerfahndung entsprechend Umsatzsteuer in Höhe von ... € fest. Hiergegen legte die Antragstellerin am 07.09.2011 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Aussetzungsantrag wurde am 19.09.2011 vom Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

4 Am 28.11.2011 beantragte die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trägt sie vor, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2008 sei rechtswidrig, weil er auf Unterlagen basiere, welche einem Verwertungsverbot unterlägen. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien von der Steuerfahndung beantragt worden, berechtigt zur Antragstellung sei aber nur ein Beamter der Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra), denn nur die Judikative könne entsprechende Anträge stellen. Zwar habe der unterzeichnende Beamte die Dienstbezeichnung "Sachgebietsleiter Bußgeld- und Strafsachen und Steuerfahndung". Man könne jedoch dem Antrag nicht entnehmen, in welcher Funktion der Beamte ihn gestellt habe. Insbesondere sei bei einer solchen Organisation nicht sichergestellt, dass die Handlungen der Steuerfahndung ordnungsgemäß von der Bustra kontrolliert worden seien. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanträge schlage auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsbeschlüsse durch und ziehe ein Verwertungsverbot für alle auf Grund der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nach sich. Unterlagen, die im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften, seien auch im Steuerverfahren nicht verwertbar.

5 Zudem sei die Organisation des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen verfassungswidrig, weil Steuerfahndung und Bustra nicht als einheitliche Behörde fungieren dürften. Auch aus § 386 Abs. 2 AO ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Ermittlungen der Steuerfahndung, denn es habe sich bereits frühzeitig der Verdacht ergeben, dass neben Steuerstraftaten auch noch andere Delikte vorliegen könnten, insbesondere hätten sich konkrete Verdachtsmomente für die Zahlung von Schwarzlöhnen ergeben, so dass nicht mehr die Finanzbehörde, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig gewesen sei.

6 Die Antragstellerin beantragt,

7 die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 17.08.2011.

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

10 Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner auf seine Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011. Es ergebe sich kein Verwertungsverbot. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seien die ordentlichen Gerichte und nicht das Finanzgericht zuständig.

11 Dem Gericht hat ein Band Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

[...]

FG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, 2 V 43/12

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